Schreckensszenario: Ein Arzt scheidet aus der gemeinsamen Praxis aus und nimmt den Admin-Zugang für Webhosting und EMails mit. Fortan liest er die EMails der Kollegen – sie selbst haben keinen Zugang mehr.

LG Wiesbaden, Beschluss vom 29.05.2013 – 2 O 128/13 (Volltext)

Die Beteiligten des Gerichtsverfahrens waren allesamt Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Mitgliedschaft eines Beteiligten endete jedoch aufgrund ordentlicher Kündigung zum Herbst 2013. Da die Domains auf seinen Namen liefen, änderte der Antragsgegner die Zugangsdaten zu dem Account; eine Verwaltung der Homepage war damit nicht mehr möglich. Zudem nahm er Einsicht in die EMails seiner Kollegen, denen er zugleich auch das EMail-Passwort änderte.

Ihnen kann geholfen werden. Denn den Gesellschaftern steht ein entsprechender Verfügungsanspruch aus dem Gesellschaftsvertrag sowie aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 88 TKG zu, so das Landgericht Wiesbaden. Da der Zugang dringend benötigt wurde, gab das Gericht dem Antrag im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz statt. Hätte der Antragsgegner die Zugangsdaten nicht herausgegeben, drohten ihm eine Ordnungsstrafe und Ordnungshaft.

Was kann ich tun?

Lassen Sie es besser gar nicht erst soweit kommen. Prüfen Sie die Regelungen in Ihrem Gesellschaftsvertrag. Nehmen Sie das Thema Datenschutz und Datensicherheit nicht zu lasch. Beugen Sie derartigen Eskalationen rechtzeitig vor – beispielsweise durch eine praxisbegleitende Mediation. Wenn es zu spät ist: Gehen Sie zeitnah gerichtlich vor. Lassen Sie sich hierbei kompetent beraten.