Gefahr der Abmahnung: Empfehlungsmail von einer Webseite kann unzulässige Werbung darstellen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.09.2013 – I ZR 208/12

Viele Webseiten bieten die Möglichkeit Empfehlungsmails an Dritte zu versenden. Der Besucher der Webseite kann damit einem Freund oder Bekannten genau diese Webseite empfehlen. Jedoch ist auch diese Empfehlungsmail nichts anderes als Werbung – oder Spam. Und dazu hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschieden, dass auch diese Form der unverlangten Werbung unzulässig sein kann. Es hat die vorangegangenen Entscheidungen des Amtsgericht und Landgerichts Köln aufgehoben

Leitsatz der Entscheidung

Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst. Richtet sich die ohne Einwilligung des Adressaten versandte Empfehlungs-E-Mail an einen Rechtsanwalt, stellt dies einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Volltext der Entscheidung

Wenn Sie eine Webseite mit Empfehlungsmail betreiben: Prüfen Sie die Rechtslage! Möglicherweise müssen Sie Ihr Werbekonzept überarbeiten, wenn Sie auch juristisch auf sicheren Füssen stehen wollen. Andernfalls drohen ihm Abmahnungen und unnötige Kosten.Unwissenheit schützt vor Abmahnung nicht!

Wenn Sie wissen wollen, was Sie dürfen und was nicht – rufen Sie uns an.