46.383,50 EUR forderte die Deutsche Rentenversicherung Bund von einer Physiotherapiepraxis. Die Rentenversicherung hatte zwei als freie Mitarbeiter beschäftigte Physiotherapeuten als angestellte Mitarbeiter eingestuft und daher die Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge beansprucht.

Das Bayerische Landessozialgericht (BayLSG) hat in seinem Beschluss vom 13. Februar 2014 (L 5 R 1180/13 B ER) diese Auffassung (vorläufig) bestätigt.

Die von zwei Physiotherapeuten geführte Gemeinschaftspraxis ist als Leistungserbringerin von Heilmitteln nach dem SGB V zugelassen. Die Inhaber beschäftigten zwei Mitarbeiter als Honorarkräfte, die keine arbeitnehmertypische Vergütung erhielten, sondern eine pauschale Vergütungsbeteiligung. Die Pauschale betrug 35 bzw. 30 Prozent, wenn sie Patienten der Praxis mitbehandelten sowie 65 bzw. 70 Prozent für eigene Patienten. Beide mussten keine Patienten behandeln. Sie konnten eigene Patienten betreuen und waren darüber hinaus auch für andere Praxen tätig. Sie waren selbst haftpflichtversichert. Sie hatten keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaub. An sich sind das gute Gründe, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen. Aber … 

Die Inhaber traten gegenüber den gesetzlich versicherten Patienten und deren Krankenkassen selbst als Leistungserbringer auf und rechneten selbst ab, nicht die freien Mitarbeiter. Ihnen fehlte auch die eigene Zulassung. Das SGB V verlangt vom zugelassenen Leistungserbringer die erforderliche Qualifikation, die nötige Erlaubnis sowie die Ausstattung für eine zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten. Dem zugelassenen Leistungserbringer sei daher – so die Auffassung des BayLSG – die Verantwortung und Letztentscheidung für alle physiktherapeutischen Leistungen zugewiesen. Dem Leistungserbringer kommt daher die entscheidende Weisungs- und Entscheidungsgewalt zu; sie belegen schließlich das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses.

Quellen:
sozialgerichtsbarkeit.de, Praxisführung Professionell 4/2014, S. 3

Anwaltliche Beratung sinnvoll

Bestehende Verträge mit freien Mitarbeitern oder Honorarkräften sind auf jeden Fall zu überprüfen. Legen Sie diese möglichst einem im Medizinrecht spezialisierten Rechtsanwalt vor.  Ergänzend bleibt noch das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV

Physiotherapeuten und allen anderen Leistungserbringern im Gesundheitswesen kann  nur geraten werden, sich mit den Voraussetzungen des SGB V vertraut zu machen. Auch der Steuerberater sollte gegebenenfalls fachliche Kompetenz hinzuziehen, wenn er die Regelungen des SGB V nicht kennt.

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