Die Angabe eines Geschäftsführers im Impressum eines Einzelhändlers kann irreführend sein. So das

OLG München, Urteil vom 14.11.2013, 6 U 1888/13

Das Urteil zeigt wie gefährlich Impressum-Generatoren, Musterverträge oder-texte sein können. Sie sollten  sich daher über den Inhalt bewusst sein und wissen, was Sie konkret angeben müssen. Ob Impressum, Datenschutzerklärung oder AGB – wenn Sie sich unsicher sind, lassen Sie diese von jemandem verfassen, der sich auskennt. So schützen Sie sich am besten vor Abmahnungen.

Was war passiert?

Ein Einzelunternehmer bewarb im Internet Zahnaufhellungsprodukte bzw. Zahnpastaartikel. Sich selbst hatte der Inhaber im Impressum als Geschäftsführer bezeichnet. Das OLG München ging, ebenso wie das LG München in der Vorinstanz, davon aus,  bei dem angesprochenen Verkehrskreis könne hierdurch der irrige Eindruck entstehen, dass es sich bei dem in Rede stehenden Unternehmen um eine juristische Person – beispielsweise eine GmbH – handele, nicht um ein Einzelunternehmen. Bevor man sich jetzt gegen dieses Urteil auflehnt, sollte man ergänzend noch Folgendes wissen: Der Unternehmer nannte sein Unternehmen „L.D. W….“. Einen Hinweis auf seine Rechtsform gab er nicht an. Damit drängte sich dem Verbraucher tatsächlich der Verdacht auf, es handele sich bei der Abkürzung L.D. um etwas anderes als einen Einzelunternehmer. Der Unternehmer hatte damit gegen seine Pflicht verstoßen,

„(…) dem Verbraucher korrekte Informationen über die Identität des Unternehmens (§ 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG) zu geben. (…)“

„Die unzutreffende Bezeichnung des Antragsgegners als “Geschäftsführer” in der Anbieterkennung der drei streitgegenständlichen Impressen ist auch geeignet, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen. Denn für den Verbraucher, der Waren im Internet erwirbt ist die Frage, mit welchem Vertragspartner der Vertrag geschlossen wird, durchaus von Bedeutung für seine Kaufentschließung.“

Die Bezeichnung als Geschäftsführer ist einem Einzelunternehmer also nicht verboten! Es kommt jedoch wie so oft auf den richtigen Kontext und die zur Verfügung gestellten Informationen an.

Tipps für Impressum und Co

Impressum und Pflichtangaben sind keine besondere Kunst. Dennoch schenken noch immer viele Freiberufler und Unternehmer trotz aller Hinweise ihrer Kammern und Verbände den Pflichtangaben im Web keine Aufmerksamkeit. Dies mag an der Unwissenheit liegen. Wieso auch immer:

  • Schieben Sie Impressum, Datenschutzerklärung und Co nicht auf
  • Lassen Sie die Pflichtangaben nicht „weg“, wenn Sie sich unsicher sind
  • Übernehmen Sie nicht den Musterinhalt der Mustertexte
  • Prüfen Sie Mustertexte auf Aktualität

Wenn Sie auf einen Dienstleister vertrauen, fragen Sie ihn woher er seine Kenntnisse besitzt. Denn nicht jeder Webdesigner oder -provider kennt sich mit den juristischen  Feinheiten aus. Bestenfalls hat er einen kooperierenden Anwalt zur Hand.