Bundesgerichtshof: Anspruch des Anschlussinhabers auf kostenlosen Telefonbucheintrag unter der Geschäftsbezeichnung.

Geklagt hatten mehrere Betreiber eines Kundendienstbüros einer Versicherung. Sie begehrten unter der Bezeichnung der Versicherung, gefolgt von ihrem Namen einen Eintrag im Telefonbuch. Der Telefondienstanbieter dagegen gestand ihnen lediglich ihren bürgerlichen Namen (Nachname, Vorname) und in Folge die Angabe “Versicherungen” zu; alle anderen Einträge seien kostenpflichtig. Der Bundesgerichtshof hat nun mit Urteil vom 17.04.2014, III ZR 87/13, III ZR 182/13 und III ZR 201/13 entschieden, dass ein Anschlussinhaber einen Anspruch auf einen kostenlosen Eintrag auch unter seiner Geschäftsbezeichnung hat. Zum Namen im Sinne des § 45m Abs. 1 S. 1 TKG zähle auch die Geschäftsbezeichnung, unter der ein Anschlussinhaber auftrete – so der BGH.

§ 45m Aufnahme in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse

(1) Der Teilnehmer kann von seinem Anbieter eines öffentlichen Telefondienstes jederzeit verlangen, mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden oder seinen Eintrag wieder löschen zu lassen. Einen unrichtigen Eintrag hat der Anbieter zu berichtigen. Der Teilnehmer kann weiterhin jederzeit verlangen, dass Mitbenutzer seines Zugangs mit Namen und Vornamen eingetragen werden, soweit Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten nicht entgegenstehen; für diesen Eintrag darf ein Entgelt erhoben werden.

(2) Die Ansprüche nach Absatz 1 stehen auch Wiederverkäufern von Sprachkommunikationsdienstleistungen für deren Teilnehmer zu.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Aufnahme in Verzeichnisse für Auskunftsdienste.

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