Unerlaubte Veröffentlichung von Fotografien eines Patienten auf Facebook rechtfertigen außerordentliche Kündigung. Abzustellen ist aber immer auf den konkreten Einzelfall.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.04.2014 – 17 Sa 2200/13

Eine Gesundheits- und Kinderkrankenschwester hatte unerlaubt Fotos von Patienten eines Krankenhauses auf ihrem eigenen Facebook-Profil veröffentlicht und mit Kommentaren versehen. Die Fotos stammten von einem Kind, dessen Zwillingsschwester nach der Geburt verstorben war und dessen Mutter sich von dem Kind distanziert hatte. Die Krankenschwester hatte dieses Kind auf der Kinderintensivstation betreut. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich. Das Landesarbeitsgericht hielt diese Kündigung für unwirksam; eine Abmahnung hätte genügt. Die Krankenschwester hätte zu dem Kind eine emotionale Bindung aufgebaut. Der Arbeitgeber sei nicht erkennbar gewesen. Auch das Kind war auf den Fotos nicht zu identifizieren.

Das Landesarbeitsgericht wies jedoch auch darauch hin, dass unerlaubten Veröffentlichung von Patientenbildern in erheblicher Weise gegen die Schweigepflicht verstoßen und die Persönlichkeitsrechte des Patienten verletzen. Dies könne eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen – abzustellen sei jedoch stets auf den Einzelfall.

Quelle: Pressemitteilung LAG Berlin-Brandenburg

Anmerkung

Fälle dieser Art häufen sich. Neben Kliniken und Praxen sind auch andere Arbeitgeber im Gesundheitswesen betroffen. Sei es bei der Veröffentlichung von Fotos im Rahmen von Vorträgen und Symposien oder Einsatzfotos im Rettungsdienst. Stets sind Schweigepflicht, Persönlichkeitsrechte und Interessen des Arbeitgebers zu beachten. Die Regelungen sind den Mitarbeitern nicht immer bekannt.

Wir empfehlen Kliniken und Arbeitgebern im Gesundheitswesen daher besondere Verhaltensregeln für den Umgang mit Fotografien am Arbeitsplatz und in sozialen Netzen aufzustellen. Dies sollte gemeinsam mit den Mitarbeitern erarbeitet und durch Schulungen begleitet werden. Haben Sie hierzu Fragen? Dann sprechen Sie uns an.