Spezialisten des Universitätsklinikums Regensburg (UKR) realisieren „Reanimationsfahrzeug“. Es soll bei Notarzteinsätzen die Überlebensrate bei plötzlichem Herz-Kreislauf-Stillstand verbessern. Ist das Rea Mobil rechtlich zulässig oder eher „off road“ unterwegs?

„Das Reanimationsmobil steht für Stadt und Landkreis Regensburg zur Verfügung und kann bei Fällen von plötzlichem Herz-Kreislauf-Stillstand durch die Rettungsleitstelle parallel zum Notarzt alarmiert und an die Einsatzstelle geschickt werden, was wiederum wertvolle Zeit spart.“ Quelle: Pressemitteilung des UKR

Der Nutzen eines derartigen Fahrzeugs will ich an dieser Stelle nicht diskutieren. Sollen sie ihren Spaß haben, Erkenntnisse gewinnen, diese publizieren und Leben retten. Mir stellen sich im Zusammenhang mit der Alarmierung und der Zulassung dieses Fahrzeugs jedoch einige rechtliche Fragen, die ich bei dieser Gelegenheit – nach dem Erlanger Unfall-Arzt-Fahrzeug – erneut zur Diskussion stellen will.

Das Bayerische Rettungsdienstgesetz (BayRDG) sieht ein derartiges „Reanimationsfahrzeug“ nämlich so nicht vor. Die Alarmierung wirft damit zahlreiche datenschutzrechtliche, haftungsrechtliche, strafrechtliche, strassenverkehrsrechtliche, telekommunikationsrechtliche und verwaltungsrechtliche Fragen auf. Auf die Frage der Finanzierung will ich gar nicht eingehen.

Auf welcher rechtlichen Grundlage beispielsweise übermittelt die Leitstelle Daten an das „Rea Mobil„? Auf welcher rechtlichen Grundlage beruht die Teilnahme am BOS-Funk – unterstellt, das Fahrzeug nimmt hieran teil? Darf das Rea Mobil mit Blaulicht fahren – wenn ja: warum? Wie gestaltet sich die Haftungsverteilung zwischen Notarzt und Uni-Rea-Team? Nach welchen Kriterien haben die Behörden die Sondersignalanlage des Regensburger „Rea Mobils“ zugelassen?

Unfall-Arzt und Rea-Mobil – was kommt demnächst?

Einige Verwaltungsgerichte haben bereits angedeutet, dass Verwaltungsbehörden die Anträge Dritter unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes in Art. 3 Abs. 1 GG an ihrem bisherigen Gestattungsverhalten messen müssen. Auf den Bedarf wird es hier wohl nicht ankommen – denn einen solchen sieht das BayRDG für Rea Mobile nicht vor. Können sich also auch andere Kliniken, MVZ oder niedergelassene Ärzte vergleichbare Fahrzeuge beschaffen? Werden die örtlich zuständigen Behörden auch Anträge Dritter gestatten?

Meine Erfahrung ist die, dass offensichtlich willkürlich manchen Anbietern von „Sonderfahrzeugen“ die Teilnahme am Rettungsdienst, am BOS und die Ausstattung mit Sondersignalanlagen gestattet, anderen dagegen verwehrt wird. First Respondern von Hilfsorganisationen: ja, von sonstigen gemeinnützigen Vereinen: nein, Unfall-Arzt: ja, Rea-Mobil: ja, …

Ich freue mich auf die Diskussion, Kommentare und Anregungen – gerne an meine Email oder auch per Telefon.