So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ ist nicht irreführend und stellt keine nach der Health-Claims-Verordnung unzulässige gesundheitsbezogene Angabe dar.

Urteil vom 12. Februar 2015 – I ZR 36/11 – Monsterbacke II

Der Bundesgerichtshof ist – anders als ursprünglich das OLG Stuttgart im Jahr 2011 – der Auffassung, dass der Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ nicht irreführend ist. Bei Früchtequark handele es sich „für den Verbraucher erkennbar um ein Produkt, das sich in seiner Zusammensetzung deutlich von Milch“ unterscheide. „Der in dem beanstandeten Slogan enthaltene Vergleich“ beziehe „sich nicht auf den Zuckeranteil, der bei einem Früchtequark schon wegen des darin enthaltenen Fruchtzuckers naturgemäß höher ist als bei Milch. Ebenso wenig“ fasse „der Verkehr den Slogan als eine nährwertbezogene Angabe“ auf. Vielmehr handele es sich um eine zulässige gesundheitsbezogene Angabe.

Ob allerdings der Hersteller Informationen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der Health Claims Verordnung hätte geben müssen, das muss jetzt das OLG Stuttgart in der wiedereröffneten Berufungsinstanz klären.

Bisheriger Verfahrensgang
LG Stuttgart, 31.05.2010 – 34 O 19/10
OLG Stuttgart, 03.02.2011 – 2 U 61/10
BGH, 05.12.2012 – I ZR 36/11
Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2013 – C-609/12
EuGH, 10.04.2014 – C-609/12
BGH, 12.02.2015 – I ZR 36/11 (Urteil im Volltext via BGH)

Quelle / Zitiert nach
Pressemitteilung des BGH vom 12.2.2015 (via BGH)