Neue Krankenhausbehandlungs-Richtlinie des GBA vom 22.01.2015 seit 30.04.2015 in Kraft. Neue Regressfallen für Vertragsärzte.BAnz AT 29.04.2015 B2

Krankenhausbehandlungs-Richtlinie

Für einweisende Ärzte ist wichtig: Die ambulante Behandlung hat Vorrang vor der stationären Behandlung, wenn das Behandlungsziel zweckmäßig und ohne Nachteil für den Patienten in der ambulanten Versorgung erreicht werden kann (§ 39 Absatz 1 Satz 2 SGB V). Die Notwendigkeit der Verordnung einer stationären Behandlung vor der ambulanten Versorgung hat der Vertragsarzt abzuwägen. Er hat sich von dem Zustand der Patientin oder des Patienten zu überzeugen, die Notwendigkeit einer stationären Behandlung festzustellen und diese zu dokumentieren.

Neu ist vor allem, dass der Vertragsarzt nicht mehr nur vier abschließend aufgezählte ambulante Behandlungsalternativen prüfen muss. Der Katalog ist beispielhaft auf zwölf Punkte erweitert worden; zu ihm zählen unter anderem Vertragsärzte mit Zusatzqualifikation oder Schwerpunktpraxis, Notfallpraxen der KV, ermächtigte Ärzte im Krankenhaus, Einrichtungen der ambulanten spezialfachärztliche Versorgung (ASV), geriatrische Abteilungen, die ambulante geriatrische Versorgung anbieten, Hochschulambulanzen, sozialpädiatrische Zentren und Kinderspezialambulanzen, Einrichtungen der Behindertenhilfe sowie an DMP und IV teilnehmende Kollegen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend und kann weitere Leistungserbringer erfassen.

Cave: Regress!

Eine unbedachte Krankenhauseinweisung kann zu Regress führen. Dies gilt vor allem bei einer fehlerhaften Dokumentation. Eine ordentliche Dokumentation muss die Angabe der Hauptdiagnose, der Nebendiagnosen und die Gründe für die stationäre Behandlung umfassen. Auch die nächsterreichbaren, für die vorgesehene Krankenhausbehandlung geeigneten Krankenhäuser sind anzugeben.

Hinzu wird zukünftig wohl auch eine Pflicht des einweisenden Arztes zur Ermittlung von Alternativen kommen. Unklar ist nur, wie sehr die einweisenden Ärzte vermitteln müssen. Ärzte sollten sich jedoch frühzeitig über Behandlungsalternativen in der ambulanten Versorgung informieren, diese im Einzelfall mit einer Krankenhauseinweisung abwägen und die Gründe dokumentieren.

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