Nicht immer geht es bei der Bestellung von leitenden Positionen im Rettungsdienst rechtmäßig zu. Die Verfahren erscheinen zuweilen intransparent und ungerecht – und sind dies auch. Das hat jetzt einmal mehr das Verwaltungsgericht in München bestätigt. Betroffen diesmal war der Zweckverband für Rettungsdienst- und Feuerwehralarmierung in Dachau (Bayern). 

Worum geht es?

Ein Leitender Notarzt eine ärztliche Führungskraft bei großen Schadenereignisse und im Katastrophenfall. Er hat die Aufgabe, alle medizinischen Maßnahmen an der Einsatzstelle zu leiten, zu koordinieren und zu überwachen. Er bildet hierbei gemeinsam mit dem Organisatorischen Leiter Rettungsdienst (OrgL) die Sanitäts-Einsatzleitung.

In Bayern wird der Leitende Notarzt vom Träger des Rettungsdienstes bestellt. Es ist nicht ungewöhnlich, dass es für diese Positionen mehr Interessenten als freie Stellen gibt; freie Stellen sind daher in einem transparenten und fairen Auswahlverfahren zu besetzen.

Dabei soll das Bewerbungsverfahren um die Position eines Leitenden Notarztes in Dachau rechtswidrig gewesen sein. Dachau gehört neben Starnberg und Landsberg ebenfalls dem Rettungszweckverband Fürstenfeldbruck (ZRF FFB) angehört. Im vorliegenden Fall hatte der Träger eine Ärztin nicht zum Leitenden Notarzt bestellt, sondern sich für einen anderen Bewerber entschieden.

Die Ärztin klagte gegen die Entscheidung. Das Verwaltungsgericht München kassierte die Entscheidung für den Mitbewerber. „Der Zweckverband müsse künftig ein transparentes Verfahren mit objektiv nachvollziehbaren Auswahlkriterien bei der Bestellung der Notärzte anwenden.“ (Süddeutsche Zeitung in einem Beitrag vom 19.12.2017).

Neubewerbung alle fünf Jahre

Das Verwaltungsgericht wies Presseberichten zufolge ferner daraufhin, dass „es nicht zulässig (sei), dass die amtierenden Notärzte ihr Amt nach Ablauf der fünf Jahre weiter ausüben dürfen, ohne sich neu bewerben zu müssen“  – so die Süddeutsche Zeitung in einem Beitrag vom 19.12.2017.

Dass Streitigkeiten um die Bestellung als Leitender Notarzt kein Einzelfall sind, zeigt auch ein Beispiel aus dem Oberland; hier allerdings hatte ein Leitender Notarzt gegen seinen Widerruf geklagt und gewonnen (Quelle: Merkur vom 28.03.2017 und 11.07.2012)

Vergabeverfahren in Bayern

Die Bestellung zum Leitenden Notarzt erfolgt in Bayern nach den Bestimmungen des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) und der zugehörigen Ausführungsverordnung (AVBayRDG). Die subjektiven Voraussetzungen sind in Art. 19 Abs. 5 BayRDG und Art. 15 Abs. 2 AVBayRDG geregelt: Demnach kann als Leitender Notarzt nur bestellt und tätig werden, wer über die für die Tätigkeit in der Sanitäts-Einsatzleitung notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügt. Dazu legt die Bayerische Landesärztekammer im Einvernehmen mit der obersten Rettungsdienstbehörde die Anforderungen für die Qualifikation fest und bestätigt deren Erwerb durch entsprechende Nachweise.

Rudimentäre Verfahrensanweisungen zur Bestellung der Sanitäts-Einsatzleitung sind schließlich in Art. 5 AVBayRDG abgedruckt. Vor der Bestellung zum Leitenden Notarzt ist die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) zu hören. Die Anzahl der in einem Rettungsdienstbereich notwendigen Leitenden Notärzte richtet sich nach der Zahl der Verbandsmitglieder des Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung und dem zu erwartenden Einsatzaufkommen. Dabei sind Anlagen und Einrichtungen im Rettungsdienstbereich, von denen eine besondere Gefährdung für eine Vielzahl von Menschen ausgehen kann, zu berücksichtigen. Je Verbandsmitglied sollen in der Regel nicht mehr als sechs Leitende Notärzte bestellt werden.

Das bedeutet nicht, dass die Bewerber im Übrigen nach gusto bestimmt werden könnten. Vielmehr sind die individuellen Fähigkeiten nach einem transparenten Verfahren zu bewerten. Dass letzteres nicht vorlag, hatte wohl das Verwaltungsgericht bemängelt. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen uns bislang nicht vor. 〈Update vom 25.01.2018: Zwischenzeitlich liegen uns die Entscheidungsgründe vor.〉

Bestellung zu ÄLRD, OrgL und ELRD

Entsprechendes gilt im Übrigens auch für die Bestellung der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) nach Art. 6 BayRDG, die Bestellung der Organisatorischen Leiter Rettungsdienst (OrgL), deren Qualifikation die oberste Rettungsdienstbehörde festlegt, Art. 19 Abs. 5 BayRDG sowie die Bestellung der Einsatzleiter Rettungsdienst.

Auch hier können Mitbewerber die Bestellung kritisch hinterfragen und im Rahmen einer Konkurrentenklage gerichtlich überprüfen lassen.


Wir beschäftigen uns seit vielen Jahren mit Auswahlverfahren im Rettungsdienst. Bei Fragen rund um das Thema Rettungsdienstrecht stehen wir als Dozenten und beratend als Anwalt zur Seite.