Ruhen der ärztlichen Approbation bereits bei Verdacht des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 24.04.2012, 7 K 7253/10

Das Verwaltungsgericht Köln entschied mit Urteil vom 24.04.2012, dass der Verdacht des strafrechtlichen Verhaltens ausreicht, um ein Ruhen der ärztlichen Approbation nach § 6 Abs. 1 Bundesärzteordnung (BÄO) anzuordnen.

Einem niedergelassenen Arzt in Bonn hatte die Staatsanwaltschaft vorgeworfen, in mehreren Fällen gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen zu haben. Der Arzt versorgte hauptsächlich Suchtpatienten im Rahmen einer Substitutionstherapie (Take-Home-Vergabe) mit Betäubungsmitteln. Ihm wurde vorgeworfen, in mehreren Fällen den Patienten, darunter auch Minderjährigen, vordosierte Substitutionsmittel (vor allem Methadon und L-Polamidon) zum Eigengebrauch überlassen zu haben. Zudem soll er sich die Behandlungen auf privatärztlichem Wege als Selbstzahlung vergütet lassen haben.

Nach Anklage der Staatsanwaltschaft Bonn ordnete die Bezirksregierung das Ruhen seiner ärtzlichen Approbation an. Die Klage des Arztes hiergegen blieb erfolgslos.

Fazit

Bereits bei einem hinreichenden Verdacht einer Straftat kann die zuständige Behörde das Ruhen einer ärztlichen Approbation anordnen. Endet die Anklage mit einer Veurteilung, so kann das Ruhen auch zum Widerruf der ärztlichen Approbation führen. Vorraussetzung ist jedoch, dass die Anordnung im Interesse der Allgemeinheit und zum Schutz von Patienten geboten ist; nicht jede Verurteilung wegen einer Straftat führt zum Widerruf der Approbation.

Informieren Sie sich frühzeitig über mögliche Risiken und vermeiden Sie berufrechtliche Konsequenzen.