Auch gesetzliche Krankenkassen dürfen werben. Aber sie müssen sich wie andere Werbetreibende auch an die gesetzlichen Regeln halten.

EuGH, Urteil vom 03.10.2013 – C-59/12

Im vorliegenden Fall hatte sich 2008 die BKK Mobil Oil schriftlich an ihre Mitglieder gewandt:

„Wer die BKK Mobil Oil jetzt verlässt, bindet sich an die Neue für die nächsten 18 Monate. Somit entgehen Ihnen attraktive Angebote […] Sie müssen am Ende möglicherweise drauf zahlen, wenn Ihre neue Kasse mit dem ihr zugeteilten Geld nicht auskommt und deshalb den Zusatzbeitrag erhöht.“

Das Sonderkündigungsrecht für den Fall der Einführung eines Zusatzbeitrags erwähnte die BKK nicht. Das war im Auge der Klägerin, der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V., wettbewerbswidrig. Sie mahnte die BKK Mobil Oil ab. Die BKK sah sich jedoch als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gebunden.

Ob das UWG und damit die europäische Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken auch auf Körperschaften des öffentlichen Rechts anwendbar sei, wollte nun der BGH wissen und legte die Frage dem EuGH zur Klärung vorab vor. Denn nur wenn das UWG auf die GKV anwendbar sei, könne das Verhalten nach dem UWG wettbewerbswidrig sein.

Zum Hintergrund: Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken wurde durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. 2004 I S. 1414, im Folgenden: UWG) in deutsches Recht umgesetzt. Die Richtlinie betrifft alle der EU angehörigen Mitgliedsstaaten.

Der EuGH bestätigte jetzt: Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe wie der Verwaltung eines gesetzlichen Krankenversicherungssystems betraut ist, fällt ebenfalls in den Anwendungsbereich der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken. Das UWG findet auch auf die gesetzlichen Krankenkassen Anwendung.

Quelle: curia