Irreführende Internetwerbung mit zahnärztlichen Leistungen.

Oberlandesgerichts Hamm vom 24.09.2013 (4 U 64/13)

Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes untersagte das OLG Hamm der Beklagten folgende Werbeaussage:

„Es ist deutschlandweit das einzige Vollprogramm, bei dem Sie umfangreiche Leistungen zur Zahnvorsorge (PZR, Kinderprophylaxe), Zahnerhaltung (Kunststofffüllungen), für Zahnersatz (Kronen, Brücken, Prothesen) und für Implantate (auch Knochenaufbau und Sinuslift) erhalten.“ (Hervorhebung durch und)

Das OLG war der Auffassung, der Verbraucher werde durch die Werbeaussage irregeführt. Denn der Verbraucher bekomme den Eindruck vermittelt, das Vollprogramm decke alle über die gesetzliche Regelversorgung hinausgehenden zahnärztlichen Leistungen ab. Tatsächlich erfasst jedoch das Angebot der Beklagten nicht alle zahnärztlichen Leistungen; ausgenommen waren wesentliche Leistungen, namentlich konservierend-chirurgische und Röntgenleistungen. Zudem beanspruchte die Beklagte einAlleinstellungsmerkmal, wenn sie behauptet, das einzige derartige Vollprogramm anzubieten. Dies traf jedenfalls in dem vorliegenden Fall nach der glaubhaften Bekundung der Klägerin nicht zu. Quelle: Pressestelle

Vorsicht bei Werbeaussagen

Werbende – vor allem die im Gesundheitswesen – tuen gut daran, Werbetexte nicht unüberlegt zu veröffentlichen. Sie müssen sich an einige Regeln und Gesetze halten. Dazu zählen insbesondere UWG und HWG; die Vorschriften sollten Sie kennen.

Sie suchen Unterstützung durch Prüfung Ihrer WerbetexteSchulungen Ihrer Mitarbeiter oder Checklisten? Dann sind Sie bei uns richtig. Natürlich vertreten wir Sie auch bei Abmahnungen und in gerichtlichen Verfahren.