Rettungsdienstträger muss beantragte Krankentransportgenehmigung erteilen: Zu den Voraussetzungen einer Genehmigung für den qualifizierten Krankentransportgenehmigung in Niedersachsen / Landkreis Stade.

OVG Lüneburg · Beschluss vom 17. September 2013 · Az. 13 LA 259/12

Bereits das zuständige Verwaltungsgericht hatte den beklagten Rettungsdienstträger verurteilt, die von der Klägerin begehrte Genehmigung für den qualifizierten Krankentransport zu erteilen. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hatte jetzt vor dem Oberverwaltungsgericht ebenfalls keinen Erfolg.

Seit 1955 hatte der beklagte Rettungsdienstträger einen e.V. mit der Erbringung der Rettungsdienstleistungen beauftragt. Seit 2003 wurden diese Leistungen im Rahmen der Beauftragung von einer neu gegründeten gemeinnützigen GmbH erbracht, 2005 von einer Tochtergesellschaft fortgeführt. 2009 beantragte die erste gGmbH bei der Beklagten die Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung qualifizierter Krankentransporte außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes nach § 19 NRettDG mit zwei Krankentransportwagen (KTW) im Rettungsdienstbereich des Beklagten. 2010 folgte der Antrag der Klägerin, einem privaten Krankentransportunternehmen, um eine Genehmigung für drei Fahrzeuge. Diesen lehnte die Beklagte ab, obwohl ein Bedarf für zwei weitere KTW bestand. Diesen Bedarf hatte ein Gutachten der Forschungs- und Planungsgesellschaft für Rettungswesen, Brand- und Katastrophenschutz mbH (FORPLAN) ergeben. Der eigenen Beauftragten genehmigte der Rettungsdienstträger den Einsatz der beiden KTW – außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes.

Das Verwaltungsgericht gab der Klage mit Urteil vom 17. September 2012 statt und verurteilte den Rettungsdienstträger, der Klägerin die Genehmigung für zwei zeitabhängig besetzte KTW zu erteilen. Entscheidungserheblich war, dass bislang noch keinem privaten Unternehmen eine solche Genehmigung erteilt worden sei. Dagegen bestanden zwischen der Beauftragten und der gGmbH derart enge personelle und gesellschaftsrechtliche Verflechtungen, die eine Umgehung der Vorgaben des § 19 Satz 1, 2. HS. NRettDG befürchten liesen.

Leitsätze der Entscheidung

1. Besteht im öffentlichen Rettungsdienst hinsichtlich des qualifizierten Krankentransports (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 NRettDG) eine konkrete Bedarfslücke, die der Träger des Rettungsdienstes nicht in einer nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen Zeit schließt, die jedoch ein privater Unternehmer durch ein entsprechendes Angebot i.S.d. § 19 NRettDG schließen will, so ist eine ernstliche und schwerwiegende Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem funktionierenden Rettungsdienst i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 2 NRettDG (Funktionsschutzklausel) nicht zu erwarten. Dann ist dem Träger des Rettungsdienstes aufgrund dieser Vorschrift kein Ablehnungsermessen eröffnet.

2. Ein Beauftragter des Rettungsdienstes (§ 5 NRettDG) kann nach dem dem NRettDG zugrunde liegenden Trennungsmodell nicht zugleich Genehmigungsinhaber nach §§ 19 ff. NRettDG sein. Personell und gesellschaftsrechtlich eng miteinander verbundene Mutter- und Tochtergesellschaften sind für diese Prüfung als Einheit zu betrachten (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 10. Juni 2013 – 13 LA 108/12 -). Die einem Beauftragten gleichwohl nach § 19 NRettDG erteilte Genehmigung ist gegenstandslos.

Fundstelle: openJur 2013, 36855