Wieder einmal machen Krankenfahrten – also der nicht qualifizierte Transport von Patienten – mit Mietliegewagen / Liegemietwagen Schlagzeilen. Wie der WDR in Westpol berichtet, soll eine Hilfsorganisation in Höxter bei Krankenfahrten gegen Hygienebestimmungen verstoßen haben. Konkret sollen Patienten mit MRSA (Staphylococcus aureus) in nicht dafür vorgesehenen Fahrzeugen transportiert worden sein.

Das Problem: Nur der qualifizierte Krankentransport muss nach Landesrecht Personal beschäftigen, das sich mit der erforderlichen Hygiene auskennt. Überhaupt ist die Zulässigkeit so genannter Mietliegewagen im Rahmen der gewerblichen Personenbeförderung umstritten. Weder das Personenbeförderungsgesetz noch die Zulassungsverordnung sehen entsprechende Fahrzeuge zur liegenden Beförderung von Personen vor. Ausnahmen bestehen nur für den Krankentransport nach Landesrecht. Weitere Schwierigkeiten schaffen den Mietliegewagen das Medizinproduktegesetz und Hygienerichtlinien.

Das SGB V sieht zwar Krankenfahrten vor. Dies bezieht sich aber  zunächst nur auf Fahrten mit Taxen oder (sitzenden) Mietwagen (§ 60 Abs. 3 Nr. 2 SGB V). Benötigt der Patient während der Fahrt dagegen einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens, ist ein Krankentransport anzuordnen (§ 60 Abs. 2 Nr. 3 SGB V). Zu dieser Einrichtung zählt nach meiner Auffassung auch die Patiententrage. Zwischen Krankentransport und Mietwagen hat sich jedoch ein grauer Markt mit Mietliegewagen, Liegemietwagen und auch Patientenfahrten entwickelt, dessen Grenzen zu Krankentransport und Krankenfahrt gerne aus Kostengründen zu Lasten der Patientensicherheit ausgeweitet werden – nicht nur in NRW, sondern auch in Bremen, Hessen, Niedersachsen, … und selbst in Bayern. Doch wenn schon die Ärzte den Unterschied zwischen Krankentransport und Mietliegewagen/Patientenfahrten oft nicht kennen, woher soll dann der Patient ihn kennen.

Schon seit einiger Zeit beschäftigen diese Fahrten daher auch Rechtsanwälte und Gerichte. Während einerseits die Genehmigung dieser Fahrzeuge in Zweifel zu ziehen ist, können sich Mitbewerber im qualifizierten Krankentransport auch durch Abmahnungen gegenüber den Mietliegewageunternehmern zur Wehr setzen. Daneben häufen sich die Fälle von Patientenschäden. Hier kommen Schadenersatzansprüche sowohl gegen den verordnenden Arzt bzw. das Krankenhaus, aber auch gegen den Mietliegewagenunternehmer in Betracht – denen das oftmals gar nicht so bewusst ist.

Mehr dazu auch in meinem Beitrag
Qualifizierter Krankentransport und Krankenfahrt, in: Arge RettRecht, Schnittstellen im Rettungsdienst, SK Verlag 2012

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