Dienstleistungskonzessionen zum Betrieb von jeweils einem Rettungswagen (RTW) in vier Versorgungsbereichen im Rettungsdienstbereich Augsburg zu vergeben.

Vergeben werden drei Stellplätze und eine Rettungswache. Vier Lose sind vorgesehen:

  • Los 1: Stellplatz Harburg (112 RTW-Vorhaltestunden pro Woche)
  • Los 2: Stellplatz Friedberg (138 RTW-Vorhaltestunden pro Woche)
  • Los 3: Stellplatz Augsburg Bärenkeller/Kriegshaber (84 RTW-Vorhaltestunden pro Woche)
  • Los 4: Rettungswache Diedorf (168 RTW-Vorhaltestunden pro Woche)

Die neue Vorhaltung hält das Institut für Notfallmedizin und Medizinmanagement aufgrund der Nachbetrachtung zur rettungsdienstlichen Versorgungssituation zur optimierten Notfallversorgung für erforderlich.

Zur Bewältigung von Großschadenslagen fordert der Zweckverband als ergänzendes Leistungspotential („Sonderbedarf“) einen zusätzlichen RTW oder N-KTW nebst Personal. Als Vertragsdauer sind jeweils 10 Jahre vorgesehen.

Quelle: TED

Rechtliche Fragestellungen

Im Rahmen des Auswahlverfahrens nach Art. 13 BayRDG ergeben sich immer wieder rechtliche, teilweise ungeklärte Fragestellungen.

So sind Verträge für Dienstleistungskonzessionen angemessen zu befristen. Eine Laufzeit von zehn Jahren ist angesichts der maximalen Genehmigungsdauer von sechs Jahren umstritten.

Spätere Erweiterungen der Vorhaltezeiten können ein neues Auswahlverfahren erfordern. Eine Vertragsanpassungsklausel kann unzulässig sein.

Auch die Forderung einen speziellen Sonderbedarf für Großschadensereignisse vorzuhalten ist in vielerlei Hinsicht bedenklich. So stellt sich bereits die Frage nach der Kostentragung. Denn die Kostenträger müssen hierfür zunächst nicht aufkommen.

Letztlich sind Dienstleistungskonzessionen gegenwärtig vom Anwendungsbereich des sekundären europäischen Vergaberechts (Vergabekoordinierungsrichtlinien) ausgenommen (vgl. Art. 17 Richtlinie 2004/18/EG, Art. 18 der Richtlinie 2004/17/EG). Sie werden allerdings zukünftig von der Richtlinie 2014/23/EU erfasst; die Richtlinie ist von der Bundesrepublik bis zum 18.4.2016 umzusetzen. Ungeachtet dessen haben auch die Verwaltungsbehörden und -gerichte heute schon die Grundsätze des EG-Vertrages im Allgemeinen und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Besonderen zu beachten.

Rechtsanwalt Rettungsdienstrecht

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