Eine Interessenbekundungsfrist von knapp 10 Tagen im Auswahlverfahren nach BayRDG ist zu kurz.

VG München, Beschluss vom 19.09.2014 – M 16 E 14.3479 

Eine Frist von lediglich 10 Tagen zur Interessenbekundung im Auswahlverfahren nach Art. 13 BayRDG ist unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft.