VGH Baden-Württemberg: Hausrufnotdienste dürfen ihre Fahrzeuge nicht mit blauem Blinklicht ausrüsten. Sie haben auch keinen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2014 – 10 S 55/13, juris

§ 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder 4 StVZO
§ 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO

Fahrzeugen des Hausnotrufdienstes werden nach Auffassung des VGH nicht überwiegend zur Notfallrettung eingesetzt, deren Nutzung ist funktional und quantitativ nicht durch Rettungseinsätze geprägt. Auch eine Vergleichbarkeit mit Einsatz- und Kommandofahrzeugen der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes als auch mit First Respondern sei nicht gegeben.

Letztlich hängen der Bedarf an Blaulichtfahrzeugen im relevanten örtlichen Bereich, die Bedarfsdeckung und eine mögliche Ermessensreduzierung für eine Ausnahmegenehmigung entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab.