Zum Abrechnungsbetrug des Betreibers eines ambulanten Pflegedienstes, dessen Mitarbeiter nicht über die mit der Kranken- und Pflegekasse vertraglich vereinbarte Qualifikation verfügen.BGH, Beschluss vom 16. Juni 2014 – 4 StR 21/14 – LG Hagen

Ein Pflegedienst täuscht die zuständigen Mitarbeiter einer Versicherung konkludent über das Vorliegen der den Zahlungsanspruch begründenden Tatsachen, wenn er Rechnungen nebst Leistungsnachweisen einreicht, obwohl er Pflegepersonal einsetzt und beschäftigt, das die vertraglich vereinbarte Qualifikation nicht aufweist.

Nach Auffassung des BGH fordert zwar „das SGB V bezüglich der häuslichen Krankenpflege keine besondere Qualifikation der von den Leistungserbringern eingesetzten Personen. Die Krankenkassen sind jedoch berechtigt, den Abschluss eines Vertrages über die Leistung häuslicher Krankenpflege von einer bestimmten forma- len Qualifikation des Pflegepersonals abhängig zu machen“ (mit Nachweisen). „Wird eine solche Vereinbarung getroffen, bildet sie neben den gesetzlichen Bestimmungen die Grundlage der Leistungsbeziehung und soll sicherstellen, dass sich die Pflege nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen vollzieht

Ärgerlich wird es für den Betreiber in doppelter Hinsicht. Denn ihm droht neben den strafrechtlichen Konsequenzen auch die Rückforderung der Vergütung.