Schönheitsoperationen sind als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen anzusehen, wenn der Eingriff aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels erforderlich ist. Darüber kann auch auf der Grundlage anonymisierter Patientenunterlagen entschieden werden (BFH, – V R 16/12, V R 33/12).

Aus der Pressemitteilung Nr. 13/15 vom 18.02.2015 zu den Urteilen V R 16/12 und V R 33/12 vom 04.12.2014

Eine Beweiserhebung über ästhetische Operationen als Heilbehandlung darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Name und Anschrift des behandelten Patienten genannt werden. Stattdessen ist auf der Grundlage der anonymisierten Patientenunterlagen ein Sachverständigengutachten über die mit der Operation verfolgte Zielsetzung einzuholen. Der BFH betont auch die den Steuerpflichtigen (Klinik oder Arzt) treffenden Mitwirkungspflichten. Dieser muss –auf anonymisierter Grundlage– detaillierte Angaben zu der mit dem jeweiligen Behandlungsfall verfolgten therapeutischen oder prophylaktischen Zielsetzung machen.

Der BFH führte in seinem Urteil ferner aus, dass der durch § 84 Abs. 1 FGO i.V.m. § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c AO gewährleistete Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient auch einem Benennungsverlangen der Finanzbehörden entgegensteht, mit dem Name und Anschrift der behandelten Patienten ermittelt werden sollen, um diese als Zeugen zu vernehmen. Ist es aufgrund des gesetzlich geschützten Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient möglich, anonymisierte Unterlagen zur Prüfung der Steuerfreiheit einer Heilbehandlungsleistung zu berücksichtigen, muss das Finanzgericht den Sachverhalt aufklären. Es ist nicht berechtigt, den Streitfall nach Maßgabe der Feststellungslast zu entscheiden.

Quelle: BFH Pressemitteilung, Urteil im Volltext

Ergänzende hierzu: Rechtsprechung des EuGH, Urteil PFC Clinic in UR 2013, 335

Wichtiger Hinweis

Nicht alle Schönheits-Operationen sind damit umsatzsteuerfrei. Vielmehr kommt es darauf an, ob diese aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels erforderlich sind. Die ästhetische Brustvergrößerung, Nasenkorrekturen, Lifting können damit weiterhin umsatzsteuerpflichtig sein.

Klären Sie unbedingt von Anfang an die Abläufe in Ihrer Praxis. Dies schließt auch erforderliche Angaben in der Dokumentation mit ein. So können Sie unerwartete Umsatzsteuernachzahlungen vermeiden. Lassen Sie sich hierbei steuerlich und rechtlich beraten.