Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie: Ausnahmen von der Leistungsbegrenzung bei angestellten Ärzten in § 58 Absatz 5 BPL-RL

Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 18. Dezember 2014 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 7. März 2015 in Kraft. Link zum Beschluss via Webseite des G-BA.

In Regionen, in denen ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf nach § 35 BPL-RL festgestellt wurde, kann der Zulassungsausschuss auf Antrag befristet Ausnahmen von der Leistungsbeschränkung beschließen, soweit und solange dies zur Deckung des zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs erforderlich ist, § 58 Abs. 5 S. 3 (neu) BPL-RL.

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