Kommt die Bereichsausnahme für den Rettungsdienst im neuen Vergaberecht? Nach dem neuen Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz – VergRModG) sieht das so aus. Eindeutig ist das Gesetz aber wieder einmal nicht.

Das Bundeskabinett hat am 9.7.2015 den Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts beschlossen. Soweit der Entwurf den Rettungsdienst betrifft, werden § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB n.F. und seine Begründung wieder für Diskussion sorgen.

§ 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB n.F. regelt eine Ausnahme für Leistungen des Rettungsdienstes. Die Begründung beruft sich auf Art. 10 Abs. 8g der Richtlinie 2014/23/EU, Art 10h der Richtlinie 2014/24/EU sowie Art. 21h der Richtlinie 2014/25/EU. Die darin geregelten Ausnahmen für „Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr“ gemeinnütziger Organisationen oder Vereinigungen werden durch eine Auflistung der betroffenen CPV-Nummern konkretisiert. Diese umfassen auch Leistungen von Notfallrettungsdiensten (75252000-7 – „Rettungsdienste“) und den Einsatz von Krankenwagen bestehend in allgemeinen und fachspezifischen ärztlichen Dienstleistungen in einem Rettungswagen (85143000-3 – „Einsatz von Krankenwagen“).

Voraussetzung der Bereichsausnahme

Voraussetzung der Bereichsausnahme ist jedoch, dass diese Dienste auch von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden. Gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen sind nach der Gesetzesbegründung insbesondere Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind. Wann Hilfsorganisationen Rettungsdienstleistungen erbringen, regelt § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB n.F. nicht.

Wortlaut des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB n.F.:

Dieser Teil [Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen] ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

Meine Meinung

Der alltägliche Rettungsdienst, der in der überwiegenden Mehrzahl in Deutschland gewerblich ausgeübt wird, fällt nicht unter die Ausnahmeregelung.

Selbst wenn dem so wäre, besteht keine eindeutige Regelung dahingehend, dass öffentliche Träger die Leistungen des Rettungsdienstes nunmehr willkürlich an Hilfsorganisationen vergeben können. Denn die Ausnahmeregelung bedeutet gerade nicht, dass sich die Rettungsdienstträger durch Beauftragung von Hilfsorganisationen gänzlich einem Vergabeverfahren entziehen können. So ist das Vergaberecht weiterhin im Kontext zum Landesrecht zu sehen. Hier hatte für Bayern zuletzt der Bayerische Verfassungsgerichtshof – Entscheidung vom 24.5.2012, VerfGHE 65, 88 (Link zu BayVerfGH) – festgestellt, dass der frühere Vorrang der Hilfsorganisationen in Art. 13 Abs. 1 BayRDG gegen die Bayerische Verfassung verstößt und damit verfassungswidrig ist. Einer willkürlichen „Vergabe“ an bestimmte Hilfsorganisationen stehen darüber hinaus verfassungsrechtliche Grundsätze entgegen.

Angesichts der nicht zu übersehenden Probleme bei Krankentransport, Notfallrettung und ärztlichem Bereitschaftsdienst erscheint die Diskussion um die Thematik der Vergabe von Rettungsdienstleistungen geradezu abstrus. Oberstes Ziel sollte stets eine flächendeckende, sichere, zuverlässige und qualifizierte, dennoch wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes sein. Entsprechendes gilt für die ärztliche Versorgung. Personelle Probleme, Land-Stadt-Flucht und demographischer Wandel fordern neue Konzepte, vor allem Maßnahmen der Prävention und der Hilfe zur Selbsthilfe. Dabei darf nicht mehr auf überkommenen Strukturen beharrt werden.

Reine Krankentransporte sollen zukünftig übrigens einem vereinfachten Verfahren für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen der EU- Vergaberichtlinien unterfallen, § 130 GWB n.F.

Links zu dem Thema

  • Den vollständigen Gesetzesentwurf finden Sie hier: PDF-Link des BMWi
  • Diskutieren können Sie unter anderem hier: SK Verlag.
  • Zum Gutachten im Auftrag des BKS Bundesverbandes privater Rettungsdienste (Externer Link)
  • Zum Gutachten im Auftrag der Falck Rettungsdienst GmbH (Externer Link)