Nicht jeder Arzt ist berechtigt, den ärztlichen Beruf in Deutschland auch auszuüben. Derzeit mehren sich die Fragen zur Anerkennung ausländischer ärztlicher Approbationen, insbesondere in Hinblick auf syrische Ärzte. Die Fragen stammen sowohl von Kliniken als auch den betroffenen Ärzten selbst. Die Anerkennung ist in Deutschland durch eine nur schwer verständliche gesetzliche Regelung geprägt und daher meist mit einem erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden. Aber: Nichts ist unmöglich …

Tabelle der Bundesärztekammer
Entwicklung der berufstätigen ausländischen Ärzte
Ausländische Ärzte in Deutschland in Zahlen am 31.12.2013 (PDF)

Das hohe Gut der Gesundheit fordert hohe Hürden. Schließlich will kein Patient in Deutschland nach veralteten Methoden behandelt werden.  Zu unterschiedlich kann die Ausbildung und die erworbene Berufspraxis sein. Voraussetzungen sind mindestens deutsche Sprachkenntnisse sowie gleichwertige ärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten. Diese können auch nachträglich erlangt werden. Die Prüfung ist nicht einfach und kann mehrere Monate dauern.

Ausbildung in Deutschland

Wer den ärztlichen Beruf in Deutschland ausüben will, bedarf grundsätzlich der Approbation als Arzt, § 1 Abs. 1 BÄO (Bundesärzteordnung). Sie wird nach Abschluss der ärztlichen Ausbildung und erfolgreichem Ablegen der ärztlichen Prüfung auf Antrag erteilt. Bei Gleichwertigkeit ist auch die Anerkennung einer im Ausland abgelegten ärztlichen Prüfung möglich.

Inhalt der ärztlichen Ausbildung in Deutschland

Ziel der ärztlichen Ausbildung in Deutschland ist der wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildete Arzt, der zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist. Die Ausbildung soll grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern vermitteln, die für eine umfassende Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Die Ausbildung zum Arzt erfolgt auf wissenschaftlicher Grundlage praxis- und patientenbezogen. § 1 Abs. 1 S. 1-3 ÄApprO (Approbationsordnung Ärzte).

Anerkennung ausländischer Studienabschnitte

Soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, rechnen die Behörden die in der ÄApprO vorgesehene Ausbildung Zeiten eines im Ausland betriebenen Medizinstudiums oder verwandten Studiums, einschließlich bestimmter Prüfungsleistungen ganz oder teilweise an – Prüfungsleistungen aber nur, wenn sie das Studium nicht abschließen. Die Anerkennung ist zu beantragen. § 12 ÄApprO. In diesem Fall sind allerdings ein weiteres Studium und letztlich das Ablegen der ärztlichen Prüfung weiterhin erforderlich.

Antrag auf Approbation

Wer schließlich die ärztliche Approbation beantragen will, hat dem Antrag nach § 39 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ÄApprO das Zeugnis über die Ärztliche Prüfung beizufügen. Die Ärztliche Prüfung wird in drei Abschnitten  abgelegt: der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren, der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von drei weiteren Jahren nach Bestehen des Ersten Abschnitts und der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von einem weiteren Jahr nach Bestehen des Zweiten Abschnitts.

Anerkennung ausländischer Abschlüsse

Auch ausländische Abschlüsse können im Rahmen eines Approbationsverfahrens in Deutschland Anerkennung finden.

Eine nach 1976 in einem der Mitgliedstaaten der EU bzw. des EWR abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als eine der deutschen vergleichbare Ausbildung, einschließlich der ärztlichen Prüfung. Bei später hinzugetretenen Mitgliedstaaten ist gegebenenfalls auf den jeweiligen Beginn der Ausbildung nach Beitritt abzustellen. § 3 Abs. 2 BÄO. Dann gilt das Verfahren der automatischen Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG: Eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung ist nicht erforderlich. Ansonsten ist auch in EU/EWR/Vertragsstaaten und Drittländern eine Gleichwertigkeitsprüfung erforderlich.

Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem Drittstaat ausgestellt ist, wird also die Approbation bei Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes erteilt, § 3 Abs. 3 BÄO. Der Ausbildungsstand ist gleichwertig, wenn die Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung in Deutschland aufweist, § 3 Abs. 2 S. 2 BÄO. Wesentliche Unterschiede können dabei ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis erworben haben; es ist nicht entscheidend, in welchem Staat die Antragsteller berufstätig waren. § 3 Abs. 2 S. 5 BÄO.

Gleichwertigkeitsprüfung

Liegen allerdings wesentliche Unterschiede in der Ausbildung müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. § 3 Abs. 2 S. 6 BÄO.

Wesentliche Unterschiede liegen dann vor, wenn

  • die nachgewiesene Ausbildungsdauer die deutsche Ausbildungsdauer  mindestens um ein Jahr unterschreitet,
  • sich die Ausbildungsfächer wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
  • der Beruf des Arztes eine Tätigkeit umfasst, die in dem Drittland nicht Bestandteil des ärztlichen Berufs ist, und dieser Unterschied in einer besonderen, in Deutschland geforderten Ausbildung besteht und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antragsteller vorlegen. § 3 Abs. 2 S. 3 BÄO.

Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des ärztlichen Berufs ist und die Ausbildung gegenüber der deutschen Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt aufweist. § 3 Abs. 2 S. 4 BÄO.

Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird bei Staatsangehörigen der EU/EWR oder eines Vertragsstaats in seltenen Fällen durch Eignungsprüfung erbracht. Bei den Angehörigen eines Drittstaats ist der Nachweis durch das Ablegen einer Prüfung zu erbringen, die sich auf den Inhalt der deutschen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind allerdings auch dann nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

Erlaubnis der vorübergehenden Berufsausübung

Eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs ist letztlich auch aufgrund einer Erlaubnis möglich, § 1 Abs. 2 BÄO.  Die Erlaubnis wird nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren erteilt oder verlängert; wobei einige, gesetzlich geregelte Ausnahmen eine weitere Verlängerung ermöglichen. Sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden.

Die entscheidende Behörde hat den Ausbildungsstand des Antragstellers einschließlich der nachgewiesenen einschlägigen Berufserfahrung zu berücksichtigen. Sie prüft auf dieser Basis die fachliche Eignung des Antragstellers für die beabsichtigte ärztliche Tätigkeit.

Gelegentliche Erbringung ärztlicher Dienstleistungen

Staatsangehörige Ärzte der EU, des EWR oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die EG/EU vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den ärztlichen Beruf in Deutschland ohne Approbation als Arzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ausüben, wenn sie nur vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen tätig werden, § 1 Abs. 3 ÄApprO. Cave: Die gelegentliche ärztliche Tätigkeit ist meldepflichtig!

Weitere Informationen zum Anerkennungsverfahren finden Sie auch auf der besonders hierfür eingerichteten Webseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

Cave / wichtiger Hinweis

Die Anerkennung ist äußerst komplex  und hier nur annähernd dargestellt. Darüber hinaus bestehen zahlreiche weitere Alternativen. Anträge sollten nicht leichtfertig gestellt werden, um längere Verzögerungen bei der Antragstellung zu vermeiden. Bestenfalls lassen Sie sich hierbei nicht nur von der prüfenden Behörde beraten.


Bei allen Fragen rund um die ärztliche Approbation und die Anerkennung ausländischer Grade und Titel stehen Ihnen Rechtsanwalt Dr. Andreas Staufer und das Team von FASP gerne als kompetente Ansprechpartner zur Verfügung.