Der Bundesgerichtshof weist Klage gegen TV-Wartezimmer ab.

BGH, Urteil des I. Zivilsenats vom 12.3.2015 – I ZR 84/14

Leitsätze des Gerichts

a) Die in § 11 Abs. 1 Satz 1 ApoG geregelten Tatbestände, die Kooperationen zwischen Inhabern von Erlaubnissen nach § 1 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 16 oder § 17 ApoG und dem Personal von Apotheken einerseits und Ärzten verbieten, sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, deren Verletzung geeignet ist, die Interessen der Verbraucher und Mitbewerber spürbar zu beeinträchtigen.

b) An der Rechtsprechung, wonach eine täterschaftliche Haftung desjenigen ausscheidet, der nicht selbst Adressat der dem Unlauterkeitsvorwurf nach § 4 Nr. 11 UWG zugrundeliegenden Norm ist, und daher insoweit allein eine Teilnehmerhaftung in Betracht kommt, wird auch nach der Aufgabe der Störerhaftung im Wettbewerbsrecht festgehalten.

Den Rechtsstreit führte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TV-Wartezimmer. Sie beanstandete, dass auf einem Bildschirm im Wartezimmer von Arztpraxen Werbung für Apotheker ausgestrahlt wird. Und damit beanstandete sie auch die Werbung von TV-Wartezimmer hierfür. Auf den beiden Innenseiten eines Prospekts bildete TV-Wartezimmer beispielhaft ein „regionales Gesundheitsfenster“ ab und zeigte dabei auch eine Werbung einer fiktiven „Rosen Apotheke“. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs vermutete in der Ausstrahlung von Werbespots für Apotheken und die Werbung für eine solche Ausstrahlung ein Verhalten, mit dem TV-Wartezimmer gegen das apothekenrechtliche Verbot der Zuweisung von Verschreibungen, gegen das nach dem Berufsrecht der Apotheker bestehende Verbot einer an Patienten in Arztpraxen gerichteten Werbung und gegen das nach dem Berufsrecht der Ärzte bestehende Verbot der Verweisung an bestimmte Leistungserbringer verstoßen und damit zugleich wettbewerbswidrig handeln würde.

Der Bundesgerichtshof entschied nunmehr in letzter Instanz, dass der nicht als Täter haften kann, der nicht selbst Adressat der dem Unlauterkeitsvorwurf nach § 4 Nr. 11 UWG zugrundeliegenden Norm ist.

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