Das Landgericht Dortmund hatte über einen Haftungsanspruch im Rahmen eines Notarzt-Einsatzes zu entscheiden. Die Klage gegen die Stadt als Trägerin des Rettungsdienstes wurde abgewiesen. Interessant ist, dass vorliegend die ermessensfehlerhafte Lenkung des Notarzteinsatzes bei nicht aufnahmebereiten Krankenhäusern beanstandet wurde.

LG Dortmund, Urteil vom 18. März 2015 – 4 O 152/12 –, juris

Zum Notarzteinsatz

2011 stürzte der Kläger im Bad. Dort fand ihn seine Ehefrau, die umgehend den Rettungsdienst verständigte. Der entsandte einen Rettungswagen und einen Notarzt zum Einsatzort. Sie fanden den Patienten im Bett liegend vor. Der Erstbefund im Notarztprotokoll lautete: „Pat. im Bad von Angehörigen gefunden worden, Krampfanfall. Bei Eintreffen wacher, ansprechbarer Pat.. V. a. Zungenbiss. TAA, Z. n. Herzkatheteruntersuchung. Pat. in neurolog. Behandlung bei Dr. Q, genaues n. bek..“ Der Notarzt vermerkte ferner, spontanes Augenöffnen, bei der besten verbalen Reaktion Desorientierung, Motorische Reaktion auf Aufforderung, Bewusstseinslage orientiert, Extremitätenbewegung normal, Pupillen mittel und GCS von 15. Im EKG fand sich eine Tachykardie und eine absolute Arrhythmie. Die Atmung war unauffällig. Die Erstdiagnose lautete auf ein Krampfleiden und Tachyarrhythmie. Während der Fahrt erlitt der Patient einen Krampfanfall.

Nachdem beim ersten aufnehmenden Krankenhaus keine Betten auf der Stroke frei war, und auch im nächsten Krankenhaus im Ort keine Versorgung möglich war, wurde der Patient durch den Rettungsdienst in das ca. 25 km entfernte, vom Wohnort nächste aufnahmebereite Krankenhaus verbracht. Das CT zeigte ein akutes traumatisches epidurales Hämatom links fronto-temporal. Hieraufhin wurde der Patient intubiert wieder zurück in die neurochirurgische Abteilung der wohnortnahen Klinik verbracht.

Der Kläger bestritt nunmehr die Erstdiagnose. Von dieser hätte der Notarzt nicht ausgehen dürfen. Es sei zwingend erforderlich gewesen, ihn zur Durchführung sofortiger operativer Maßnahmen in das nächstgelegene Krankenhaus zu verbringen.

Angeblich fehlerhafte Einsatzdisposition

Der Kläger behauptet ferner „Die Lenkung des Notarzteinsatzes der Stadt I sei sorgfaltswidrig, zumindest aber ermessungsfehlerhaft erfolgt. (…) Selbst wenn man zu Gunsten der beklagten Stadt unterstelle, dass die Klinik keine Kapazitäten mehr aufgewiesen habe, so hätte man ihn dort als Notfall dennoch aufnehmen müssen. Es sei nicht darum gegangen, ein Bett für ihn zu finden, sondern vielmehr darum, ihn schnellstmöglich einer operativen Versorgung zuzuführen. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, dass eine vermeintliche Belegung gemeldet worden sei, er dann aber zwei Stunden später doch operiert und stationär aufgenommen worden sei.

Entscheidungsgründe

Die auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 80.000 EUR gerichtete Klage wurde abgewiesen.

Das LG Dortmund bestätigte zunächst, dass der Rettungsdienst hoheitlich handelnd tätig wurde. Dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflichten habe der Rettungsdienst zudem nicht verletzt. Der Einschätzung des Sachverständigen folgte das Gericht. Der Notarzt durfte nach Auswertung aller Befunde und Schilderungen nach Auffassung des Sachverständigen zu der Erstdiagnose kommen, dass ein Krampfanfall vorliege.

Ein neurochirurgischer Eingriff setze zwingend eine Bildgebung voraus. Es sei demnach nicht zu beanstanden, selbst bei einem Schädel-Hirn-Trauma zunächst in einer neurologischen Abteilung eine Bildgebung zu veranlassen. Die raren Plätze in einer neurochirurgischen Abteilung seien bei einem Patienten ohne schwere erkennbare traumatische Hirnverletzung, bei dem auch die Frage nach einem Schlaganfall im Raum stand, nicht ohne weiteres an diesen zu vergeben. Es sei daher uneingeschränkt richtig gewesen, dass der Rettungsdienst den Kläger in ein Krankenhaus verbracht habe, das über eine neurologische Abteilung verfügt. Zudem habe der Rettungsdienst sogar versucht, gleichwohl telefonisch eine Aufnahme des Patienten zu ermöglichen, obwohl das nächstgelegene Krankenhaus mit einer neurologischen Abteilung belegt gemeldet gewesen sei.

Das Leitsystem, bei dem die Krankenhäuser ihre Belegung melden, dient gerade dazu, die Abläufe im Rettungswesen zu kanalisieren und unnötige zwecklose Anfahrten zu vermeiden. Der Notarzt darf diese Belegt-Meldungen nicht ignorieren. Denn ein Krankenhaus ist nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, trotz Belegt-Meldungen Behandlungen vorzunehmen. So ist beispielsweise eine neurochirurgische Operation nur möglich, wenn für die weitere Behandlung ein Intensivplatz zur Verfügung steht.

Das auszugsweise zitierte Urteil ist über juris und die Rechtsprechungsdatenbank NRW abrufbar. Nachweis auch bei dejure.org.