Zum Fachgebietswechsel eines Vertragsarztsitzes für Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie in einen Sitz für Orthopädie und Unfallchirurgie.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. April 2015 – L 11 KA 126/12 –, juris

Ein Facharzt für Chirurgie hat keinen Anspruch auf Zulassung als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, wenn für die Arztgruppe der Orthopäden Zulassungsbeschränkungen wegen Überversorgung in dem Planungsbezirk angeordnet sind. Dies gilt auch bei der Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie.

Ein Vertragsarzt darf seine zugelassene Facharztbezeichnung nur mit vorheriger Genehmigung des Zulassungsausschusses wechseln. Hier sind etwaige Zulassungsbeschränkungen zu berücksichtigen. Etwas anderes kann jedoch im Falle der Praxisnachfolge gelten. So kann „z. B. ein Facharzt für Chirurgie mit Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie nach altem Weiterbildungsrecht, welcher der Arztgruppe der Chirurgen zugeordnet ist, die Praxis an einen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie nach neuem Weiterbildungsrecht übergeben (…), der der Arztgruppe der Orthopäden zugeordnet ist“ (LSG NRW aaO Rn. 57).

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