Verkäufer einer Arztpraxis, Zahnarztpraxis oder Apotheke sollten sich frühzeitig über die Nachfolge Gedanken machen. Gründe hierfür sind nicht nur Maßnahmen für eine Wertsteigerung oder die Umgehung vertragsarztrechtlicher Vorgaben, steuerliche Erwägungen und die Vermögensplanung im Alter, sondern auch familienrechtliche Aspekte.

Verfügung über das Vermögen im Ganzen

Über die Konsequenzen der Rechtsprechung des BGH – Urteil vom 16. Januar 2013, Az: XII ZR 141/10 – zur Anwendbarkeit des § 1365 BGB auf unpfändbare Vermögenswerte für Vertragsärzte und ihre Ehegatten beschäftigt sich Susanne Sachs in FamRZ, 2015, 1444-1446: Die Zustimmung des anderen Ehegatten dürfte jedenfalls dann erforderlich sein, wenn ein Vertragsarzt über seine Vertragsarztpraxis verfügen will und keine weiteren relevanten Vermögenswerte besitzt. Etwas anderes gilt, wenn neben der Praxis noch weitere Vermögenswerte vorhanden sind oder der Vertragsarzt über diese verfügen will.

§ 1365 Abs. 1 BGB lautet: Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

Die Auffassung ist nicht unumstritten. Der Beitrag zeigt aber auf, dass sich Praxisverkäufer auch über diesen Punkt Gedanken machen müssen.

Medizinrecht, Familienrecht und Steuerrecht

Fragen Sie Ihren Berater, wieviele Praxisverkäufe er begleitet hat. Wenn Sie Ihren Kaufvertrag durch Ihren Rechtsbeistand, Steuerberater oder allgemeinen Rechtsanwalt erstellt haben, ziehen Sie bestenfalls einen Spezialisten hinzu. Dieser muss nicht zwingend den ganzen Vertrag prüfen – er wird den Vertrag aber mit einem anderen Blick begutachten. Vermeiden Sie typische Fehler bei der Praxisnachfolge.

Weitere Literatur

Mit dem Thema Kauf und Verkauf einer Arztpraxis beschäftige ich mich im Handbuch Medizinrecht. (Link).