MVZ und anstellende Vertragsärzte aufgepasst: Das Sozialgericht Düsseldorf hatte sich mit der Frist zur Nachbesetzung einer Arztstelle nach § 103 Abs. 4a S. 5 SGB V zu befassen.

Vertragsarztrecht: SG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2015 – S 2 KA 492/14 –, juris

Das SG Düsseldorf geht bei der Nachbesetzung einer Arztstelle nach § 103 Abs. 4a S. 5 SGB V von einer sechsmonatigen Frist aus, die der Zulassungsausschuss bei rechtzeitigem Antrag vor Ablauf der ersten sechs Monate um bis zu weitere sechs Monate verlängern kann. Spätestens nach insgesamt einem Jahr muss die Arztstelle allerdings besetzt sein. Die Regelung solle vermeiden, dass ein MVZ eine freie Arztstelle bevorraten und erst nach Belieben wieder besetzen könne.

Aus den Urteilsgründen

Das „Recht auf Nachbesetzung einer Stelle gemäß § 103 Abs. 4a Satz 5 SGB V [kann] nur für einen begrenzten Zeitraum nach dem Freiwerden der Stelle bestehen. Als Frist, binnen derer die Nachbesetzung noch möglich ist, ist von sechs Monaten auszugehen. Dies ergibt sich aus einer Anlehnung an die in § 95 Abs. 6 Satz 3 SGB V bestimmte Sechs-Monats-Frist. (…) Wird die Sechs-Monats-Frist nicht eingehalten, so erlischt das Recht auf Nachbesetzung. Allerdings ist dem Zulassungsausschuss die Befugnis einzuräumen, die Frist in besonderen Fällen des Misslingens rechtzeitiger Nachbesetzbarkeit trotz erkennbar ernstlichen Bemühens nochmals um höchstens weitere sechs Monate zu verlängern (BSG, Urteil vom 19.10.2011, a.a.O., RdNr. 26; nicht aufgegriffen im Beschluss vom 14.05.2014, a.a.O.). Damit der Zulassungsausschuss insofern ein Verwaltungsverfahren einleitet, ist eine rechtzeitige Antragstellung erforderlich. “ (SG Düsseldorf aaO Rz. 30, 32)

Unser Tipp

MVZ und anstellende Vertragsärzte sollten sich frühzeitig um eine Nachbesetzung einer frei werdenden Arztstelle bemühen. Finden Sie keinen geeigneten Nachfolger innerhalb der Frist, so ist rechtzeitig ein Verlängerungsantrag zu stellen. Gegebenenfalls ist die Stelle vorübergehend „anderweitig“ zu besetzen.