OVG Sachsen-Anhalt zur Frage der Anerkennung einer in der Ukraine erworbenen Facharztausbildung.OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04. September 2015 – 1 L 93/15
vorhergehend: VG Magdeburg, Urteil vom 17. März 2015 – 3 A 79/13
Der ursprünglich in der Ukraine geborene Kläger begehrte eine Anerkennung als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie. Er führte dabei aus, dass er durch Beschluss des Ministeriums für Gesundheitswesen der Ukrainischen Sowjetrepublik als Facharzt anerkannt worden sei. Die Prüfungskommission des Gebietskrankenhauses Winniza habe ihm die Qualifikation eines Facharztes für Unfallchirurgie zuerkannt.
Die Beklagte lehnte die Anerkennung ab; die Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation mit der begehrten Facharztanerkennung sei nicht gegeben. Eine vereinfachte Anerkennung sei nur bei baltischen Staaten möglich. Diese hätten sich gemäß Artikel 25 Abs. 5 der Richtlinien 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. September 2005 verpflichtet, eine Mindestdauer der Fachärztlichen Weiterbildung für 5 Jahre festzulegen. Artikel 23 der Richtlinie regele in Absatz 4 dagegen den Umgang mit von der früheren Sowjetunion ausgestellten Qualifikationen.
Beide Instanzen bestätigten letztlich die Ansicht der Ärztekammer. Der Kläger konnte keine planmäßige und strukturierte Weiterbildung in der Ukraine nachweisen, die der deutschen Ausbildung gleichwertig wäre. Der Kläger ist zudem beweispflichtig dafür, dass eine gleichwertige Weiterbildung vorliegt.