Art. 36 BayDSG-E soll zukünftig die Informationsfreiheit in Bayern garantieren, zumindest in kleinen Teilen.

Florian Albrecht beschäftigt sich in AnwZert-ITR_22/2015 über die Informationszugangsfreiheit nach dem Gesetzentwurf der Staatsregierung über die elektronische Verwaltung in Bayern. Er weist darauf hin, dass anstatt „einer zeitgemäßen und anspruchsunabhängigen Öffnung der Verwaltung“ (…) „lediglich ein ‚abgespecktes Informationsfreiheitsgesetz‘ mittels Art. 36 BayDSG-E in das Bayerische Datenschutzgesetz aufgenommen“ werde.

Der Gesetzgeber selbst ginge davon aus, Art.36 BayDSG-E habe lediglich eine klarstellende Funktion; ein Anspruch auf Informationen könne bereits aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet werden. AnwZert-ITR_22/2015, S. 2 ff.

Der Beitrag in  AnwZert-ITR_22/2015 bietet eine verständliche Darstellung des Gesetzesentwurfs.

Zum Gesetzesentwurf: Staatsregierung: Gesetzentwurf über die elektronische Verwaltung in Bayern (Bayerisches E-Government-Gesetz – BayEGovG), LT-Drs. 17/7537