Für die Balance zwischen Beruf und Familie bin ich selbst verantwortlich – genauso wie für meine Gesundheit.“ – Diese Werbung für Schüßler-Salze mit einer bekannten Schauspielerin ist nach Ansicht des OLG Karlsruhe wegen eines Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWG wettbewerbswidrig.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 08. April 2015 – 6 U 66/13

Die Beklagte produziert und vertreibt homöopathische Arzneimittel, unter anderem auch Schüßler-Salze – alternativmedizinische Präparate von Mineralsalzen. 2012 bewarb sie diese im Internet und in Zeitschriften mit dem oben genannten Satz. Daneben war eine bekannte Schauspielerin abgebildet.

Die Klägerin mahnte sie wegen eines Verstoßes gegen  §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 11 HWG ab. Das OLG Karlsruhe gab dem statt unter ausführlicher Würdigung der Abgrenzung zwischen dem Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens – auch Heilmittelwerbegesetz (HWG) genannt – alter Fassung und neuer Fassung sowie die Auswirkungen der Arzneimittelrichtlinie. Das einschlägige Werbeverbot in § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG wurde sprachlich insoweit an Art. 90 lit. f ArzneimittelRL angelehnt und zugleich erweitert, als keine „fachliche“ Empfehlung mehr erforderlich ist.