Erben streiten sich häufig. Wer hier nicht zu Lebzeiten vorgesorgt hat, hinterlässt seinen Liebsten meist genug Anlass für Reibereien und Streitereien. Das betrifft nicht nur Immobilien und Bankkonten, sondern zunehmend auch den digitalen Nachlass. Und da wird es erst richtig spannend…

Wenn Sie erst einmal tot sind, kann es Ihnen eigentlich egal sein, was andere über Sie denken. Nur Ihren Liebsten geht es möglicherweise an’s Herz oder die Nieren. Denn der „digitale Nachlass“ bleibt bei allen Erwägungen und Vorbereitungen auf den Tod meist unberücksichtigt.

Digitaler Nachlass: Kein Problem?

Sie denken, der digitale Nachlass sei kein Problem? Täuschen Sie sich da mal nicht. Wer hat denn nach dem Tod Zugriff auf Ihre Daten? Keiner? Ihre „Liebsten“? Oder doch die Erbengemeinschaft – wer auch immer sich in dieser tummelt.

Einige Beispiele

Ehepaar Müller hat sich nach langen Jahren der Ehe getrennt; sie sind aber noch nicht geschieden. Sie hat mittlerweile einen neuen Lebensgefährten, ist in eine andere Stadt gezogen – und stirbt. Rechtzeitig hatte sie noch die Immobilie auf ihren Lebensgefährten übertragen. Aber bei Facebook hatte sie als „Silver Surferin“ und moderne, junggebliebene Rentnerin einen Account. Fotos von ihren Reisen hegte und pflegte sie in der Cloud, ebenso ihr digitales Tagebuch. Daneben noch Informationen über Bankkonten, ihr Vermögen, PINs und natürlich ganze Chatverläufe.

Frau Müller wünschte sich mit Sicherheit nicht, dass ihr (Ex-)Mann als Erbe Zugriff auf diese Daten erhält!

Aber auch Erben können es schwer haben, an den digitalen Nachlass Ihrer Liebsten zu gelangen. Denn zahlreiche Provider und Anbieter sperren sich gegen die Herausgabe der Daten. Auch hier ist Vorsorge Not, will man sich eine nachträgliche Auseinandersetzung sparen. Das betrifft vor allem:

  • Familien/Foto-Alben in der Cloud
  • Emails beruflich / privat
  • Digitale Tagebücher
  • Digitale Dokumentenarchive
  • Digitale Passwörter, Konten
  • Soziale Netze (Facebook usw.)*

* Übrigens: Auch der Nutzungsvertrag zwischen dem Verstorbenen und Facebook geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 Abs. 1 BGB) auf die Erben über. Diese haben Anspruch auf Zugang zu dem Benutzerkonto – vgl. hierzu LG Berlin, Urteil vom 17.12.2015, 20 O 172/15. Hier hatte Facebook den Account einer Verstorbenen in einen Gedenkzustand versetzt; hiergegen wehrten sich die Erben.

Digitales im Testament

Sie sollten bereits im Testament einen Passus über ihre digitalen Daten nicht vergessen. Das ist sicher nicht einfach und dürfte selbst den ein oder anderen Juristen fordern. Derweil bestehen – Kenntnis vorausgesetzt – einige passable Tricks und Kniffe.

Übrigens: Ein digitales Testament besitzt zumindest in Deutschland (derzeit) keine Rechtsgültigkeit.

Wen fragen?

Ob vor oder nach dem Tod. Informieren Sie sich rechtzeitig über den digitalen Nachlass. Bei uns erhalten Sie Informationen, wie Sie hinsichtlich Ihrer beruflichen und privaten Daten vorsorgen.