Das Bundessozialgericht hatte in seinem Urteil vom 8. 9. 2015 – B 1 KR 27/14 R – über Fahrkosten eines Patienten zu seinen Ärzten zu entscheiden. Der Patient hat demnach Mehrkosten dann zu tragen, wenn es sich nicht um die nächst gelegenen, geeigneten Vertragsärzte handelt.

Kein Wunschkonzert für Patienten

Die Entscheidung des Gerichts: Die Krankenkassen können die zu erstattenden Fahrkosten auf die Strecke zwischen dem Wohnsitz des Patienten und den nächst erreichbaren, geeigneten Vertragsarzt beschränken.  Ein Patient, der mit dem Krankentransport oder dem Rettungsdienst lieber weiter entferntere Vertragsärzte aufsuchen will, hat hierfür auch die Mehrkosten zu tragen.

Das Bundessozialgericht führte hierzu aus:

Maßgeblich sind die tatsächlichen Entfernungen zwischen dem Wohnsitz des Klägers und den nächsterreichbaren zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern der jeweiligen Fachgruppe, wenn nicht ein zwingender Grund für die Inanspruchnahme entfernterer zugelassener Leistungserbringer besteht. Versicherte können zwischen den für die vertragsärztliche Versorgung zugelassenen, näher im Gesetz bezeichneten Leistungserbringern frei wählen (§ 76 Abs 1 S 1 SGB V). Nimmt der Versicherte allerdings ohne zwingenden Grund einen anderen als einen der ’nächsterreichbaren an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Einrichtungen oder medizinische Versorgungszentren‘ (im Folgenden: Leistungserbringer) in Anspruch, hat er die Mehrkosten zu tragen (§ 76 Abs 2 SGB V).“  (BSG, Urteil vom 8. 9. 2015 – B 1 KR 27/14 R, Rz. 9, 10).

Jeder kann sich seinen Lieblingsarzt wählen – ist der allerdings zu weit weg, muss die Krankenversicherung die Fahrkosten nicht übernehmen. Der Zweck ist einfach: Fahrkosten sollen auf das Unerlässliche beschränkt werden, um finanzielle Belastungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu vermeiden (BSG aaO Rz 15). Ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient genügt nicht für die Übernahme der Fahrkosten. Nur Ausnahmsweise kann aufgrund des Verlusts dieses Vertrauensverhältnisses auch die Übernahme der Fahrkosten zu weiter entfernten Ärzten bejaht werden. Spezielle Kenntnisse oder Fähigkeiten eines Arztes können dagegen die Übernahme von Fahrkosten rechtfertigen, wenn der räumlich nächsterreichbare Arzt diese nicht oder nicht ausreichend vorhält.

Quelle und weitere Informationen
BSG, Urteil vom 8. 9. 2015 – B 1 KR 27/14 R
Krankentransport-Richtlinie des GBA