So hatte sich ein Praxisverkäufer Weihnachten sicher nicht vorgestellt. Denn das Sozialgericht Marburg stellte noch am 23.12.2015 die Wirksamkeit seines Verzichts auf die vertragsärztliche Zulassung zum Jahresende fest. Eine „Weihnachtsgeschichte“ über einen etwas misslungenen Praxisverkauf.
Sozialgericht Marburg, Beschluss vom 23.12.2015 – S 12 KA 815/15 ER
Zunächst schien alles gut zu sein. Der Verkäufer war als Kinderarzt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Im Oktober 2014 schloss er einen Praxiskaufvertrag mit einer Kollegin, einer Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin. Er wollte auf seine Zulassung zum 31.12.2015 verzichten, sie die Praxis ab dem 02.01.2016 übernehmen. Bereits im März bestätigte der Zulassungsausschuss die Übernahme nach Ausschreibung des Sitzes; er ließ die Kollegin als Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunktbezeichnung Neuropädiatrie zur gleichzeitigen Teilnahme an der haus- und fachärztlichen Versorgung mit Wirkung zum 01.01.2016 zu.
Dann jedoch folgten die Probleme…
Denn durch einen Beschluss im Juli 2015 bestätigte der Zulassungsausschuss die von der Kollegin beantragte – und so von dem Praxisverkäufer offensichtlich nicht gewollte – Verlegung des Vertragsarztsitzes. Die Verlegung begründete sie damit, die Betriebserlaubnis für die Praxis dürfe aufgrund der räumlichen Gegebenheiten nicht erteilt werden, sie benötige neue Räumlichkeiten.
Hierzu trug der Praxisverkäufer vor, die Praxiskäuferin habe ihm im Sommer 2015 gegenüber behauptet, ein Vertrag sei nicht zustande gekommen. Mit Schreiben vom 24.08.2015 habe sie ihm mitgeteilt, dass ein Praxiskaufvertrag gar nicht bestehe. In unmittelbarer Nachbarschaft habe die Käuferin nun eine neue Praxis eröffnet. Er jedoch müsse weiter seine Miete für die Praxisräume und das Personal bezahlen; die Verträge liefen weiter. Wie solle er das bezahlen, wenn er ohne Zulassung nicht arbeiten könne? Über den Praxiskauf sei Urkundsklage vor dem Landgericht Frankfurt a. M. mit dem Aktenzeichen 2-10 O 403/15 erhoben, ein Termin erst im April 2016 terminiert.
Der Verkäufer stellte daher Antrag auf einstweilige Anordnung der Verlängerung seiner vertragsärztlichen Zulassung. Das Sozialgericht wies dieses Begehren ab. Denn der Verzicht war wirksam erklärt, die Praxis wirksam übertragen und auch die Praxisverlegung wirksam. Soweit sich die Praxisnachfolgerin nicht an den Kaufvertrag gebunden sieht, ist dies auf dem bereits beschrittenen Zivilrechtsweg zu klären; die Praxis – bzw. den Vertragsarztsitz – jedenfalls hat sie erhalten. Zu dem Kaufvertrag führte das Sozialgericht in seiner Entscheidung aus:
„Störungen im Zulassungsverfahren nach der Zulassungsentscheidung sind zivilrechtlich auszutragen, soweit es um die Einhaltung des Übernahmevertrages geht. Dieses allgemeine Vertragsrisiko verbleibt bei den Vertragsparteien. “ SG Marburg aaO. via sozialgerichtsbarkeit.de)
Die Quintessenz der Geschichte
Bei der Planung rund um den Praxisverkauf ist eine sorgfältige und umfassende Ausarbeitung und Prüfung des Praxiskaufvertrags durch einen versierten Rechtsanwalt unumgänglich. An diesem dürfen weder Praxiskäufer noch Praxisverkäufer sparen! Die Kosten mögen auf den ersten Blick nicht billig erscheinen – sie ersparen Ihnen aber bei späteren Unklarheiten viel Geld.
Sie haben Fragen zum Praxiskaufvertrag oder benötigen einen Kaufvertrag? Dann rufen Sie uns an: Telefon 089 652001.