Das Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern ist verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Beschluss vom 12. Januar 2016, 1 BvL 6/13.

Das Bundesverfassungsgericht urteilte, dass § 59a Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung insoweit verfassungswidrig und nichtig ist, als er Rechtsanwälten verbietet, sich mit Ärzten oder Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Partnerschaftsgesellschaft zu verbinden.

Der Fall

Ein Rechtsanwalt wollte sich mit einer Ärztin und einer Apothekerin zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen. Sie gründeten eine Partnerschaftsgesellschaft; diese meldeten diese zur Eintragung in das Partnerschaftsregister an. Die Anmeldung wurde allerdings zurückgewiesen; ihr stünde § 59a Abs. 1 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) entgegen. Demnach dürften sich Rechtsanwälte nur mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zusammenschließen. Arzt und Apotheker wären nicht genannt.

Dem Bundesverfassungsgericht ging das zu weit. Denn auch Ärzte und Apotheker wären strafrechtlich an die Verschwiegenheit gebunden. Das das Geheimhaltungsinteresse der Mandanten werde durch den Zusammenschluss nicht gefährdet. Jedenfalls sei es als äußerst gering einzustufen. Entsprechendes gelte für das Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbote. Auch die anwaltliche Unabhängigkeit und das Ziel der Vermeidung von Interessenkollisionen könnten das Sozietätsverbot nicht gefährden.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

Partnerschaft von Steuerberatern mit Ärzten und Apothekern

Das  Bundesverfassungsgericht hat eben erst entschieden, dass das Verbot einer Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern ist verfassungswidrig. Schon haben wir die erste Anfrage eines Steuerberaters, wie sich das denn mit § 56 StBerG verhält. Aus derzeitiger Sicht dürfte das Urteil auch Auswirkungen auf Steuerberater haben und könnte im Falle einer untersagten Partnerschaftsgründung ebenfalls vor das Bundesverfassungsgericht führen.

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