Strafverteidiger sollten öfter die an einem Verfahren beteiligten Richter im Internet, vor allem auf Facebook suchen. Einem Rostocker Strafrichter wurde sein Facebook-Profil jetzt beruflich zum Verhängnis. Letztinstanzlich hatte sogar der Bundesgerichtshof über den Befangenheitsantrag der Verteidigung zu entscheiden!

Ein Richter der 2. Großen Strafkammer am Landgericht Rostock fand den Spruch „Wir geben ihrer Zukunft ein Zuhause: JVA“ offensichtlich so witzig, dass er sich diesen auf sein T-Shirt drucken ließ.  JVA steht für Justizvollzugsanstalt.  Zusammen mit einem Glas Bier schmückte das T-Shirt sein Facebook-Profil, zudem wies er auf seine hauptberufliche Beschäftigung hin, die 2. Große Strafkammer bei dem Landgericht Rostock. Unter dem Foto stand zudem: „Das ist mein ‚Wenn du raus kommst, bin ich in Rente‘-Blick“. Die Verteidigung in einem Strafverfahren befürchtete die Befangenheit des Richters; dieser könne nicht mehr objektiv entscheiden. Der Bundesgerichtshof bestätigte jetzt diese Befürchtung:

Die Ablehnung eines Richters ist (…) gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die seine erforderliche Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit störend beeinflussen kann. (…) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Inhalt der öffentlich und somit auch für jeden Verfahrensbeteiligten zugänglichen Facebook-Seite dokumentiert eindeutig eine innere Haltung des Vorsitzenden, die bei verständiger Betrachtung besorgen lässt, dieser beurteile die von ihm zu bearbeitenden Strafverfahren nicht objektiv, sondern habe Spaß an der Verhängung hoher Strafen und mache sich über die Angeklagten lustig. (…) Dessen Internetauftritt ist insgesamt mit der gebotenen Haltung der Unvorgenommenheit eines im Bereich des Strafrechts tätigen Richters nicht zu vereinbaren. (Hervorhebung durch mich)

Der Beschluss vom 12.01.2016, Az. 3 StR 482/15 ist abgedruckt bei Burhoff: (Volltext)


Achten Sie daher darauf, wie Sie in der Öffentlichkeit auftreten – Das schließt auch die Frage ein, ob und wie Sie ihre Freizeitaktivitäten mit ihren beruflichen Interessen verbinden wollen und können. Das Internet geht eben doch weiter als der Tratsch unter Freunden oder die Neuigkeiten im Café um die Ecke. Wenn Sie sich unsicher sind, fragen Sie vielleicht vorher einen Anwalt.

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