Zurück degradiert zum Hauptfeuerwehrmann. Das kann einem ehrenamtlichen Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr schon einmal passieren, wenn er sich negativ bei Facebook über seine Wehr äußert. Er klagte gegen die Disziplinarverfügung und verlor.

OVG Münster, Beschluss vom 10.06.2015, 6 E 378/15
Hier zu § 20 Abs. 1 lit. a LVO FF NRW

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Selbst in geschlossenen Benutzergruppen sollte man nicht äußern, was man auch im realen Leben nicht äußern sollte. Das betrifft nicht nur Arbeitnehmer, die sich „offen“ über ihren Chef oder Arbeitgeber beschweren, sondern auch die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und Hilfsorganisationen.