Das Bundesministerium für Finanzen hat auf Änderungen bei der Besteuerung von Krankenfahrten durch Taxen und Mietwagen hingewiesen. Diese beruhen auf zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs.

In seinem Schreiben vom 02.06.2016 konkretisiert es die Konsequenzen der BFH-Urteile vom 2. Juli 2014, XI R 22/10 und XI R 39/10, sowie vom 23. September 2015, V R 4/15. Daraus ergeben sich Änderungen in Abschnitt 12.13 im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 18. Mai 2016 – III C 2 – S 7330/09/10001 :002 – (2016/0284329).

Eine begünstigte Personenbeförderungsleistung setzt demnach nicht voraus, dass sie durch den Genehmigungsinhaber mit eigenbetriebenen Taxen erbracht wird. Deshalb kann die Steuerermäßigung auch dann anzuwenden sein, wenn der leistende Unternehmer über keine eigene Genehmigung nach dem PBefG verfügt und die Personenbeförderung durch einen Subunternehmer durchführen lässt, der eine entsprechende Genehmigung besitzt.

Grundsätzlich nicht begünstigt ist der Verkehr mit Mietwagen. Der Mietwagenverkehr unterscheidet sich im Wesentlichen vom Taxenverkehr dadurch, dass nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden dürfen, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind (§ 49 Abs. 4 PBefG). Führt ein Mietwagenunternehmer hingegen Krankentransporte mit hierfür nicht besonders eingerichteten Fahrzeugen durch (vgl. Abschnitt 4.17.2) und beruhen diese steuerpflichtigen Leistungen auf mit Krankenkassen geschlossenen Sondervereinbarungen, die ebenfalls für Taxiunternehmer gelten, ist die Steuerermäßigung bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen anwendbar. Die Gleichartigkeit dieser für Mietwagen- bzw. Taxiunternehmer geltenden Sondervereinbarungen kann für den Bereich der Krankentransporte aus Vereinfachungsgründen regelmäßig unterstellt werden. Die entgeltliche Überlassung von Kfz durch einen CarsharingVerein an seine Mitglieder ist nicht begünstigt.

Die Änderungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Quelle: Umsatzsteueranwendungserlass (PDF)

Bitte beachten Sie, dass die Durchführung von Krankentransporten nach den Landesrettungsdienstgesetzen unterschiedliche Voraussetzungen erfordern können.