Ärzten ist die Werbung für gewerbliche Tätigkeiten nach dem Berufsrecht untersagt. Das haben erneut zwei Gerichte bestätigt. In einem Fall ging es um die Werbung für eine Versicherung allein durch die Namensnennung des Arztes. Der andere Fall beschäftigte sich mit der gar nicht so seltenen Werbung von Ärzten für Nahrungsergänzungsmittel.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.08.2016 – 38 O 15/16

Der Beklagte in dem vor dem LG Düsseldorf entschiedenen Fall ist Arzt. Er betreibt neben einer Privatpraxis in Düsseldorf zugleich eine Klinik in der Rechtsform einer GmbH, deren Geschäftsführer er ist. Auf der Website dieser Klinik wird der Beklagte als Chefarzt und Inhaber aufgeführt, zugleich auf seine Privatpraxis für plastische und ästhetische Chirurgie verwiesen. Ferner warb der Beklagte auf der Webseite für eine Folgeversicherung bei kosmetischen Behandlungen. Die Klägerin ist die Wettbewerbszentrale, die sich gegen diese Werbemethoden wendet.

Das LG Düsseldorf führte hierzu aus:

§ 3 Abs. 1 Satz 2 BOÄ verbietet Ärzten, ihren Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke herzugeben.

Verstößen gegen das Berufsrecht kann zugleich eine unlautere Wirkung beiwohnen und daher auf Grundlage des § 3a UWG abgemahnt werden. Dabei kommt es übrigens nicht darauf an, ob sich weitere Ärzte in gleicher Weise geschäftlich unlauter verhalten, so das Landgericht weiter.

Neben der Wettbewerbszentrale können übrigens auch Mitbewerber – also konkurrierende Ärzte – berechtigt sein, gegen unlauteres Verhalten ihrer Berufskollegen vorzugehen.

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 02. Mai 2016 – 13 U 155/15 (juris)

Im Fall des OLG Celle waren beklagt der Hersteller einer Vitalkost – ein Lebensmittel für kalorienarme Ernährung – sowie ein Facharzt für Laboratoriumsmedizin, für Physikalische und Rehabilitative Medizin. In der Werbebroschüre der Vitalkost war der Arzt unter Hinweis auf dessen Berufsbezeichnung mehrfach zu Werbezwecken zitiert worden.

Das OLG erkannte erkannte den Anspruch gegen den Vitalkosthersteller nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG a. F.  i. V. m. Art. 10 Abs. 1, 12 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (kurz: Health-Claims-Verordnung, HCVO) für gegeben.

Den Anspruch gegen den Arzt folgerte das OLG aus den §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG a.F. i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Berufsordnung der Ärztekammer Baden-Württemberg (BOÄ-BW). Hierzu führte es aus:

Der Beklagte zu 2 durfte die aus den o.g. Gründen nach Art. 10 Abs. 1, 12 lit. c HCVO unzulässige und damit unlautere Werbung für das Produkt „A. Vitalkost“ nicht – wie geschehen – dulden, da dies eine Umgehung des Verbots der berufswidrigen Werbung darstellt.

 

Anmerkung

Die beiden Urteile bedeuten nicht, dass Ärzten generell verboten sei zu werben. Allerdings sind Ärzte und Hersteller gut beraten sich mit dem Heilmittelwerberecht (einschließlich Health-Claims-Verordnung) und der Berufsordnung der Ärzte bzw. Zahnärzte – gegebenenfalls unter Heranziehung anwaltlichen Rats – auseinanderzusetzen.