Ab heute – 1. Februar – gelten neue Informationspflichten für Unternehmen und Freiberufler. Wir weisen daher noch einmal auf das Umsetzungserfordernis hin. Prüfen Sie, ob Sie Ihr Impressum und Ihre AGB ebenfalls anpassen müssen. Dies gilt nicht nur für Online-Händler und -Dienstleister, sondern für sämtliche Unternehmen sowie Freien Berufe, die Webseiten betreiben.

Schon seit längerem gilt für Online-Anbieter mit Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung eine Hinweispflicht auf die Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) der EU. Nicht von der ODR-Verordnung erfasst waren und sind bloße Repräsentationswebseiten. Jetzt kommt ein weiterer Streitschlichtungshinweis hinzu: der nach § 36 VSBG (Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz). Aufgepasst: Diese Hinweispflichten gelten auch für Unternehmen, die keine Online-Geschäfte erbringen und nur eine Webseite vorhalten.

Die Angaben sind leicht zugänglich, klar und verständlich“ anzugeben, bestenfalls also im Impressum  oder sogar unter einem neuen Menüpunkt „Streitschlichtung“. Zudem können Angaben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erforderlich sein. Sie sind nach § 36 VSBG zu einer Stellungnahme verpflichtet, ob eine Bereitschaft oder Verpflichtung des Anbieters zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren besteht.

Die Streitbeilegungsmöglichkeiten gelten nur im B2C-Bereich, können freiwillig aber auch im B2B-Bereich vereinbart sein. Die Pflichtangaben treffen auch Freiberufler, wie Rechtsanwälte oder Steuerberater. Neben der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle bestehen besondere Schlichtungsstellen auch für Rechtsanwälte, Steuerberater.

Gesundheitsleistungen sind von den Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstellen ausgenommen. Vor allem Apotheker erbringen nicht nur Gesundheitsleistungen. Auch Ärzte und Zahnärzte sollten die Erforderlichkeit der Hinweispflichten prüfen.

Impressum prüfen

Ein neuer Grund sein Impressum auf Rechtskonformität zu prüfen.

Übrigens: Wer heute noch auf TDG oder MDStV verweist, sollte dringend sein Impressum überarbeiten; es ist ziemlich sicher falsch. Denn das TDG wurde bereits vor zehn Jahren durch das Telemediengesetz abgelöst. Auch der Staatsvertrag über Mediendienste (kurz Mediendienste-Staatsvertrag oder MDStV) trat 2007 außer Kraft. Bei einer meiner letzten Webrecherchen habe ich dennoch zahlreiche Treffer mit Verweisen auf TDG und MDStV gefunden.


§ 36 VSBG
(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich 1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und 2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.
(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen 1. auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält, 2. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.
(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.


Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung Information der Verbraucher

In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an.