Ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) kann weiteres MVZ gründen und damit Gründer nach § 95 Abs. 1a Satz 1 SGB V sein. 

Landessozialgericht Hessen, 30.11.2016 – L 4 KA 20/14

Klägerin ist eine MVZ GmbH. Der Alleingesellschafter und ein Apotheker hatten die spätere Klägerin in der Rechtsform einer GmbH gegründet. Später beantragte die Klägerin die Zulassung eines weiteren medizinischen Versorgungszentrums, ebenfalls in der Rechtsform einer GmbH. Streitgegenständlich ist die Eigenschaft eines MVZ als Gründer. Dies lehnten zunächst der Zulassungsausschuss und ebenso das Sozialgericht Marburg ab. Das Landessozialgericht gab der Klage in zweiter Instanz statt.

Das LSG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.