Kein Aprilscherz: Eine weitere Änderung des Notfallsanitätergesetzes soll eine weitere Entspannung bei der Ausbildung zum Notfallsanitäter mit sich bringen. Der Bundesgesetzgeber hat ein wichtiges Detail gestrichen…

Es sind nur fünf Wörter, die der Gesetzgeber gestrichen hat: „die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes„. Dennoch bringt die Streichung für ein paar wenige Rettungsassistenten Entspannung.

Die Regelung bestimmte, dass ein Rettungsassistent nur dann zur Ergänzungsprüfung zugelassen wird, wenn er „bei Inkrafttreten dieses Gesetzes“ – also vor dem 1. Januar 2014 – eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistent nachweist. Nunmehr gilt folgendes: Es genügt, dass ein Rettungsassistent eine mindestens fünfjährige Tätigkeit nachweist – unabhängig davon, ob er diese fünf Jahre vor oder nach dem 1. Januar 2014 erbracht hat. Auch Rettungsassistenten, die erst 2012 ihre Urkunde erhalten haben und seitdem als Rettungsassistent tätig sind, könnten also zugelassen werden.

Kurzum: Fünf Jahre reichen für die Zulassung zur Ergänzungsprüfung.

Gleiches gilt übrigens für die dreijährige Tätigkeit in Zusammenhang mit der 480-Stunden-Prüfung. Auch hier reicht der Nachweis einer dreijährigen Tätigkeit, ohne dass die Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 2014 erbracht sein musste.

Übergangsfrist nicht geändert

Nicht geändert wurde allerdings die Übergangsfrist von sieben Jahren nach Inkrafttreten des NotSanG! Die Ergänzungsprüfung muss daher noch vor dem 1.1.2021 bestanden werden. Sonst bleibt nur die Staatsprüfung.

Unverändert: Ehrenamt und Teilzeit

Weiterhin umstritten ist auch die ehrenamtliche oder Teilzeit-Betätigung als Rettungsassistent. Vor allem in Bayern gehen die Regierungen grundsätzlich von einem Beschäftigungsumfang von mindestens 24 Wochenstunden aus. Diese Regelung halte ich für falsch ⇒ Einen Beitrag hierzu findet Ihr hier: Voraussetzungen der Ergänzungsprüfung.

Die Änderung erfolgte durch Art. 1h Gesetz zur Änderung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG) vom 4.4.2017. Der Volltext ist im Bundesanzeiger veröffentlicht (PDF).