Die Vergabe von Rettungsdienstleistungen nach den §§ 12, 13 RettDG LSA ist grundsätzlich kein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Kommunalorganen wirkt sich dabei auch gegenüber Dritten aus, die sich gegen die Entscheidung wehren können.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Mai 2017 – 3 L 201/16

Jedenfalls die Vergabe von Rettungsdienstleistungen über einen Konzessionszeitraum von mehreren Jahren und in einer wirtschaftlichen Größenordnung von mehreren Millionen Euro stelle nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts kein Geschäft der laufenden Verwaltung mehr dar.  Geschäfte der laufenden Verwaltung seien solche, „die in mehr oder weniger regelmäßiger Wiederkehr vorkommen und nach Größe, Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft der beteiligten Kommune von sachlich weniger erheblicher, insbesondere nicht grundsätzlicher Bedeutung sind und bei welchen kein nennenswerter Gestaltungsfreiraum besteht“.  Das zuständige Kommunalorgan habe dann nicht nur die Auswahlentscheidung, sondern auch die vorbereitenden Entscheidungen zu treffen, einschließlich der Festlegung der objektiven Auswahlkriterien und deren Gewichtung.

Das Gericht lehnt sich hierbei an die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, Urteil vom 15. März 2004 – 22 B 03.1362 – Rn. 34 m.w.N.) an,  dass die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung grundsätzlich auch gegenüber Außenstehenden rechtliche Bedeutung besitze; sie solle auch im Interesse der Betroffenen für möglichst sachgerechte Entscheidungen sorgen.