Dass die Sozialkassen selbständig beschäftigte Mitarbeiter mit Argwohn begutachten, sollte bekannt sein. Immerhin können sie bis zu vier Jahre – bei Vorsatz sogar bis zu 30 Jahre – Versicherungsbeiträge nachfordern. Die Staatsanwaltschaft interessiert sich für Sozialversicherungsbetrug. Weiter gestärkt sind jetzt auch die Rechte der Scheinselbständigen selbst – ihr Urlaubsanspruch verfällt nicht. Als Arbeitgeber sollten Sie lieber lesen, wie es zu dem Urteil kam!

„Kein Verfall des Urlaubs bei Scheinselbständigkeit!“ so urteilte zusammengefasst der Europäische Gerichtshof (EuGH) über den Fall eines Selbständigen aus Großbritannien. Trotz Brexit wirkt sich diese Entscheidung auch auf Deutschland aus. Denn Art. 7 Richtlinie 2003/88 („Jahresurlaub“) sichert Arbeitnehmern einen Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlten Jahresurlaub zu; damit konnte auch der EuGH über die Auslegung dieser europäischen Richtlinie entscheiden. Sie hat Auswirkungen auf nationales Recht in Deutschland.

EuGH Ev­ge­ni Tan­chev vom 08.06.2017, Rs. C-214/16
C. King gegen The Sash Window Workshop Ltd, Richard Dollar

Der Kläger war Beschäftigter aus Großbritannien. Er war als Verkäufer in einem Unternehmen beschäftigt, wurde auf Provisionsbasis vergütet. Ein bezahlter Jahresurlaub war in dem Vertrag, der als „Selbständigen-Vertrag ausschließlich gegen Provision“ betitelt war, nicht vorgesehen. Von 1999 bis 2012 arbeitete er so in dem Unternehmen. Dann erreichte den 65-Jährigen die Kündigung, gegen die er in mehreren Instanzen klagte. Zwischenzeitlich führte sein Weg ihn sogar zum Europäischen Gerichtshof nach Luxemburg.

Dort traf der EuGH zwei wesentliche Feststellungen:

  • Arbeitnehmer müssen ihren Urlaub nicht nehmen, ehe sie feststellen können, ob sie für diesen Urlaub Anspruch auf Bezahlung haben.
  • Mitarbeiter können in besonderen Fällen berechtigt sein, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub bis zum Zeitpunkt der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zu übertragen und gegebenenfalls anzusammeln.

Unternehmer aufgepasst!

Flexibel, gelegentlich und nur auf periodischer Basis arbeiten? Vor allem die Digitalisierung und mobile Technologien schaffen neue Arbeitsmodelle. Doch selbst wenn dem Beschäftigten ein Maximum an Flexibilität verbleibt, so kann es sich doch um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handeln. In Konsequenz hieraus sind Versicherungsbeiträge auch nachträglich abzuführen. Zusätzlich drohen dem Arbeitgeber Ansprüche aus übertragenem Urlaub über mehrere Jahre.


Sie sind Arbeitgeber und haben Fragen zur Scheinselbstständigkeit?  Dann rufen Sie uns an. Sie erreichen uns unter der Rufnummer 089 65 2001. Gerne unterstützen wir Sie strukturiert bei der sozialrechtskonformen Einbindung Ihrer Beschäftigten.