In Schulen und Kindertagesstätten (KiTas) wird der Datenschutz zukünftig einen höheren Stellenwert einnehmen (müssen). Derzeit beschäftigen wir uns mit der datenschutzrechtlichen Bewertung der Videoüberwachung an Schulen.

Due to the Basic Data Protection Ordinance, data protection in schools and nurseries will become more important in the future. I am currently working on the assessment of video surveillance in schools under German data protection law.

Videoüberwachung hat datenschutzrechtliche Relevanz, das ist klar. Im Rahmen einer Überwachung mittels „optisch-elektronischen Einrichtungen“ werden personenbezogene Daten erhoben. Dies ist unabhängig von der Frage, ob diese nur beobachtet (Videobeobachtung) oder auch gespeichert werden. Erfasst werden sämtliche Einrichtungen, ob staatlich, kirchlich oder privat. Lediglich die jeweiligen Datenschutzvorschriften sehen einen unterschiedlichen Rechtsrahmen und und verschiedene Rechtsgrundlagen vor.

Art der Videoüberwachung

Datenschutzrechtlich ist zwischen den verschiedenen Arten der Videoüberwachung zu unterscheiden. Dies bezieht sich unter anderem auf

  • Videobeobachtung (Monitoring) oder Videoüberwachung mit Aufnahme
  • Speicherdauer der Videoaufzeichnungen auf einem Datenträger
  • Aufnahmequalität und Zoom
  • Technische Erkennungsmaßnahmen (Personenerkennung)
  • Örtlicher Aufnahmebereich (Winkel)
  • Zeitlicher Aufnahmebereich
  • Öffentlich zugängliche oder nicht zugängliche Plätze und Räume
  • Offene und heimliche Videoüberwachung

Sämtliche Arten der Videoüberwachung haben unterschiedliche datenschutzrechtliche Qualität. Es macht also einen Unterschied, ob Sie die Videosprechanlage nur beim Türklingeln betätigen oder dauerhaft 24/7 sämtliche Areale der Einrichtung überwachen und ohne konkrete Löschvorgaben aufzeichnen. Datenschutzrechtlich fragwürdig ist die Beobachtung einer Krabbelgruppe durch die Eltern mittels Webcam – ja, sogar das gibt’s (Quelle).

Verbot mit Erlaubnisvorbehalt

Die Videoüberwachung ist grundsätzlich verboten, es sei denn – sie ist erlaubt. Dafür benötigt man einen Erlaubnistatbestand. Der kann sich aus der Einwilligung der Betroffenen oder aus einer Rechtsgrundlage ergeben – das gilt für Schulen und KiTas genauso.

Die Videoüberwachung muss verhältnismäßig sein. Sie darf nicht aus anderen Gründen verboten sein.

So ist der Schutz der Kinder und Schüler sicher ein hinreichendes Schutzziel. Und auch die Angst vor Amok und Terror mag auf den ersten Blick hinsichtlich des Nutzens überzeugen. Doch nicht jede Videoüberwachung ist tatsächlich geeignet, die Gefahr vor Anschlägen zu verhindern. Vielfach gibt es mildere, teils sogar besser geeignete Mittel.

Es ist also eine Abwägung vorzunehmen. Dabei darf der eigentliche Auftrag der Schule nicht außer acht bleiben. So obliegt es den Schulen, die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler zu selbstbestimmten mündigen Persönlichkeiten zu fördern; das gelingt nicht durch dauernde Überwachung im Schulzimmer und auf dem Pausenhof. Entsprechendes gilt für Kinderkrippe, Kindergarten und Hort.

Übrigens haben auch Lehrer und Erzieher Grundrechte. Die Überwachung der Lehrerzimmer und Aufenthaltszimmer der Mitarbeiter in KiTas ist ohne deren explizite Einwilligung nahezu immer unrechtmäßig. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob Betriebsrat oder Mitarbeitervertretung (MAV) zustimmen müssen.

Die Videoüberwachung ist darüber hinaus anzukündigen. Das bloße Aufkleben eines Stickers zur Videoüberwachung nach DIN 33450 genügt diesen Anforderungen zukünftig nicht mehr.

Das kann teuer werden

Verstöße können nicht nur wegen den „abschreckenden“ Sanktionen – so der Wortlaut des Art. 84 Abs. 2 DSGVO – teuer werden. Wobei hier zwischen der Art der Einrichtung als öffentliche oder nicht-öffentliche Stelle zu unterscheiden sein wird.

Bei der Installation der Videokameras sollte man sich auch bewusst sein, woher die Gelder für die Maßnahmen kommen. Sollten die Geschäftsführer zweckgebundene Spenden oder Fördergelder entgegen der Zweckbindung oder Förderrichtlinie verwenden, droht neben der Rückzahlung der Fördermittel auch eine strafrechtliche Verfolgung. Im Rahmen der Geschäftsführerhaftung können sie haftbar sein.

Fazit

Videoüberwachung ist möglich – mit gesundem Maß. Hierfür ist es erforderlich, konkrete Zwecke zu bestimmen, Abwägungen zu treffen und Transparenz zu schaffen. Hierbei kann ein im Datenschutzrecht versierter Jurist eine wertvolle Hilfe sein. Dann gibt es noch den Aspekt der Datensicherheit.

Das Herausarbeiten der Ziele und Anforderungen an die Videoüberwachung hat darüber hinaus einen weiteren Vorteil bei der Auswahl der Videokamera im Rahmen der Beschaffung. Die Videokamera soll schließlich für den angegebenen Zweck geeignet und sicher sein.