Betreiben Sie eine Facebook-Fanpage? Dann ist dieses Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bestimmt interessant: Sie sind mit verantwortlich für den Datenschutz auf Facebook!

EuGH, 05.06.2018 – C-210/16

So urteilte der EuGH am 05. Juni 2018: „Der Betreiber einer Facebook-Fanpage ist gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Seite verantwortlich.“

Fanpages sind Benutzerkonten, die bei Facebook von Unternehmen wie auch von Privatpersonen eingerichtet werden können. Der Fanpage-Anbieter kann Facebook dazu benutzen, sich den Nutzern dieses sozialen Netzwerks sowie Personen, die die Fanpage besuchen, zu präsentieren und Äußerungen zu veröffentlichen. Weiter führte der EuGH aus, der Betreiber sei durch die von ihm vorgenommenen Einstellungen hinsichtlich des Zielpublikums sowie den Zielen der Steuerung oder Förderung seiner Tätigkeiten an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Fanpage beteiligt.

Zwar erging das Urteil noch zur alten Datenschutz-Richtlinie. Die Ausführungen sind allerdings auf die seit Mai geltende Datenschutz-Grundverordnung übertragbar.

Was bedeutet das für uns?

Erst einmal: Kein Grund zur Panik, vielmehr ein Grund zu einer sachlichen Abwägung. Viele werden bei Facebook bleiben. Zunächst muss jetzt das Bundesverwaltungsgericht endgültig über den Ausgang der Verfahrens entscheiden.

Zwar hat das Urteil tatsächlich Auswirkungen auch auf das heutige Datenschutzrecht. Beanstandungen der Datenschutzbehörden, Abmahnungen, Schadenersatzforderungen und Auskunftsansprüche sind daher nicht ausgeschlossen. Bislang gibt es allerdings kaum Urteile zu dem Thema, so dass die mögliche Gegenseite gleichfalls ein Risiko über den Prozessausgang trägt. Die Rechtslage ist damit auch für Abmahner ungewiss. Wahrscheinlich ist, dass sich auch die Übrigen mit Blick auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache C‑131/12 erst einmal gegen die europäischen Niederlassungen von Facebook wenden.

Nur wer auf Nummer sicher gehen will, der schaltet ab. Vielleicht weil das Risiko höher ist, mit Verstößen gegen das Berufsrecht, das Heilmittelwerberecht oder das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb aufzufallen. Konsequenterweise sollten Sie dann auch Ihre weiteren Accounts auf anderen Plattformen prüfen. Allerdings hat selbst die Datenschutzkonferenz (DSK) in ihrer Entschließung vom 8. Juni 2018 keine Andeutungen zur Löschung von Facebook-Seiten gegeben, aber Handlungsempfehlungen zur Beachtung veröffentlicht.

Zu hoffen ist daher, dass Facebook klarere Richtlinien für Unternehmen schafft und auch selbst den Datenschutz besser achtet. Das Unternehmen hat angekündigt, die Richtlinien für Seitenbetreiber anzupassen. Quelle.