Fehlt bei Ihnen die Angabe der Berufshaftpflichtversicherung im Impressum? Ist die Angabe Pflicht? Keine Sorge. Die Angabe des Versicherers im Impressum ist nicht immer zwingend notwendig. 

Welche Pflichtangaben im Impressum sein müssen, bestimmt das Telemediengesetz (TMG). Die in den §§ 5, 6 TMG genannten Informationspflichten sollten Sie erfüllen. Bestenfalls erfüllen Sie die sich hieraus ergebenden Informationspflichten im Impressum. Allerdings fordern die §§ 5, 6 TMG nicht die Angabe der Berufshaftpflicht.

Warum also soll ich die Berufshaftpflichtversicherung angeben?

Viele Agenturen und Berater berufen sich auf eine Checkliste oder eine Mustervorlage für ein Impressum. Dort ist meist auch die Berufshaftpflichtversicherung aufgeführt. Allerdings ist es selten sinnvoll, blind auf Muster und Checklisten zu vertrauen. Sie machen sich keine Gedanken darüber, ob oder zu welchem Zeitpunkt die Angabe zur Berufshaftpflichtversicherung tatsächlich erforderlich ist.

Gesetzliche Anforderungen

Die Pflicht zur Angabe der Berufshaftpflichtversicherung beruht auf einer anderen Verordnung. Die Rechtsgrundlage für diese findet sich in der Gewerbeordnung (GewO). Die Verordnung stellt klar, dass die Pflichtangaben vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung zu erbringen sind. Das gilt unabhängig davon, ob Sie Ihre Dienstleistung „online“ oder „offline“ erbringen.

Dienstleistungserbringer haben dabei die Wahl. Sie können die Informationen wahlweise

  1. dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitzuteilen,
  2. am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses vorhalten,
  3. über eine Adresse elektronisch zugänglich machen, oder
  4. in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufnehmen.

Es gibt also mehrere Möglichkeiten, ob und wie Sie Namen und Anschrift des Versicherers sowie den räumlichen Geltungsbereich angeben. Wer noch traditionell arbeitet, kann die Informationen also auch im Wartezimmer auslegen. Nicht alle wünschen sich die Angabe im Impressum, aus gutem Grund.

Ähnliche Fehler machen viele beim Datenschutz. Ob TMG, DL-InfoV und DSGVO/BDSG, sie haben unterschiedliche gesetzliche Anforderungen. Vertrauen Sie also nicht blind auf Checklisten, Muster oder einen Generator. Bleiben Sie bei der konzeptionellen Rechtsberatung besser bei einem Anwalt.