Fassung geschenkt. Verboten! Nein, ist es nicht. Im Gesundheitswesen wird gerne Panik geschoben, wenn es um Information und Werbung geht. Aussagen könnten gegen Berufsrecht oder Heilmittelwerberecht verstoßen oder aus anderen Gründen wettbewerbswidrig sein. Zum Urteil des OLG Nürnberg vom 11.12.2018 – 3 U 881/18.

Dass dies nicht immer so ist und sich das Recht auch weiterentwickelt, das beweisen zahlreiche Urteile.

Werbung eines Optikers

Ein Optiker hatte mit dem Aufruf geworben: „Endlich mal eine gute Nachricht: Fassung geschenkt.“ Das Oberlandesgericht Nürnberg konnte diese Werbung der Beklagten im Dezember 2018 mit Urteil vom 11.12.2018 – 3 U 881/18 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als wettbewerbswidrig einordnen. Der Verbraucher könne aufgrund des Gesamtcharakters der im Verfahren streitgegenständlichen Anzeige annehmen, dass die Gratisfassung Teil eines vergünstigten Komplettangebots sei.

Natürlich darf man seine Ware oder Dienstleistung nicht generell als gratis, umsonst, kostenfrei oder dergleichen bewerben, wenn der Verbraucher hierfür Kosten zu tragen hat und dies für ihn nicht hinreichend erkennbar ist. Eine solche Werbung könnte gegen Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG (“Schwarze Liste“) verstoßen.

Das Oberlandesgericht erkannte ferner, dass die Werbung des Optikers auch nicht zwingend eine unzulässige Werbegabe nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG darstellt. § 7 HWG enthält zwar ein Zuwendungsverbot – doch auch dieses Verbot gilt nicht uneingeschränkt. Anders erkannte das OLG noch zu dem Spruch „Beim Kauf von Brillengläsern ist jetzt eine hochwertige A. Markenfassung inklusive“. Und auch der Bundesgerichtshof urteilte zur kostenlosen Zweitbrille kritischer.

Insoweit ist es für den juristischen Laien nicht immer ganz verständlich, welche Werbeaussage er treffen darf und welche nicht. Wer lieber auffällt – und das soll Werbung nun einmal -, der spielt daher auch schneller in einem rechtlichen Graubereich. Zu fein sind die Nuancen zwischen erlaubter und unerlaubter Gestaltung. Es ist stets eine Einzelbetrachtung vorzunehmen.

Werbung von Ärzten und Apothekern

Gerade bei Ärzten, Zahnärzten und Apothekern spielen ferner das Berufsrecht und berufliche Pflichten eine wesentliche Rolle. Dann drohen neben wettbewerbsrechtlichen Maßnahmen auch berufsrechtliche Sanktionen.

Es bietet sich daher an, Werbeaussagen bereits von Anfang an einer juristischen Prüfung zu unterziehen. So lässt sich das Risiko kostenpflichtiger Abmahnungen und berufsrechtlicher Sanktionen reduzieren. Meist zeigt sich, dass Werbeaussagen bereits durch minimale Änderungen im Text zu entschärfen sind. Der ursprünglich gewünschte Kern der Aussage lässt sich beibehalten.