Die Bundeswehr unterhält im eigenen Innovationslabor im bayerischen Erding, dem Defense Lab Erding, ein wehrtechnisches Versuchslabor. Darin testet es unter anderem Drohnen der nächsten Generation. Nun soll das Lab auch einen eigenen Artikel im Bayerischen Katastrophenschutzgesetz erhalten. So sieht es ein Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Förderung der Verteidigungsindustrie in Bayern vor. Noch weitere bayerische Landesvorschriften sollen im Interesse der Verteidigungsfähigkeit Deutschlands geändert werden.
Gesetzentwurf zur Förderung der Verteidigungsindustrie
Initiativdrucksache Nr. 19/9195 vom 03.12.2025
Katastrophenschutz
Das Bayerische Katastrophenschutzgesetz soll unter anderem in Art. 19 angepasst werden und einen eigenen Artikel zum Defense Lab Erding erhalten.
(1) Zur Stärkung der wehrtechnischen Forschung, Entwicklung und Erprobung als Teil der Verteidigungsfähigkeit Deutschlands besteht in Erding ein wehrtechnisches Versuchsgelände, das nach Maßgabe der dafür bestehenden Bestimmungen der Nutzung durch militärische wie zivile Stellen zugänglich ist. Die Grenzen des Versuchsgeländes werden durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration bestimmt. Sie dürfen über den für den Fliegerhorst Erding und das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk- und Betriebsstoffe in Erding am … jeweils geltenden militärischen Sicherheitsbereich nicht hinausgehen.
(2) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann … für das Versuchsgelände auf Antrag durch Allgemeinverfügung von der Anwendung von Vorschriften des Landesrechts, insbesondere des Bauordnungsrechts, des Naturschutzrechts, des Immissionsschutzrechts und des Wasserrechts, ganz oder teilweise freistellen, wenn das für die wehrtechnische Forschung, Entwicklung oder Erprobung erforderlich ist oder sie wesentlich beschleunigen kann und wenn es zugleich im Interesse der Verteidigungsfähigkeit Deutschlands liegt. Die Vorschriften des Landesrechts, von denen abgewichen wird, sind in der Allgemeinverfügung anzugeben. Ein Anspruch auf Erlass einer Allgemeinverfügung besteht nicht. Die Allgemeinverfügung ist zu befristen und kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden, um die betroffenen öffentlichen Interessen zum Ausgleich zu bringen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung. Eine Freistellung nach Satz 1 ist nicht möglich, soweit Vorschriften der zwingenden Umsetzung von Recht der Europäischen Union oder Bundesrecht dienen.
Die Begründung des Entwurfs führt hierzu aus:
Da die Entwicklung nicht vorhersehbar ist, ist auch der Öffnungsbedarf nicht abschließend bestimmbar und soll daher für alle Entwicklungen offen sein. Die exemplarische Benennung einiger Rechtsbereiche konturiert jedoch einige für ein etwaiges Abweichungserfordernis denkbare Regelungsmaterien und benennt damit zugleich einen Mindestbestand an Rechtsmaterien, hinsichtlich derer Abweichungen in Frage kommen. Der nötige Ausgleich öffentlicher Interessen ist ggf. über Auflagen und Bedingungen sicherzustellen. Dabei soll aber der forschungstechnische Freiraum möglichst weitgehend gewährt werden, soweit das mit den Schutzbedürfnissen der Allgemeinheit vereinbar ist. Die geltenden Bundesgesetze, insbesondere das Schutzbereichgesetz und das Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw), bleiben selbstverständlich unberührt und vorrangig.
Lediglich formeller Natur ist der im Entwurf enthaltene weitere Verweis der Zuständigkeiten der Katastrophenschutzbehörde auch für einzelne Bereiche des Zivilschutzes.
Vergabe
Das Gesetzes über wirtschafts- , energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften soll um Art. 21 Oberschwellenvergabe bei Sicherheitsinteressen ergänzt werden:
Beschaffungen des Freistaates Bayern zur Ertüchtigung oder Sicherung der Landes- oder Bündnisverteidigung einschließlich der infrastrukturellen Umsetzung bundesseitiger Verteidigungsplanung sowie des Zivilschutzes berühren in der Regel die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland und Bayerns im Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit Art. 346 Abs. 1 Buchst. a des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Das für die Beschaffung zuständige Staatsministerium stellt dies für den Einzelfall fest. Die Entscheidung und ihre Gründe sind unter Wahrung etwaigen Geheimschutzes zu dokumentieren.
Denkmalschutz
Auch der Denkmalschutz muss nach Art. 24 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz im Interesse der Verteidigungsfähigkeit Deutschlands die Belange der Forschung, Erprobung und Herstellung von Verteidigungsgütern maßgeblich berücksichtigen und abwägen. Kurzum: Dort wo zukünftig Verteidigungsmittel produziert werden, soll der Denkmalschutz zumindest nicht im Wege stehen.
Die Begründung des Entwurfs führt hierzu aus:
Vor dem Hintergrund der internationalen Lage ist das öffentliche Interesse an der Ver- teidigungsfähigkeit Deutschlands und einer leistungsstarken deutschen Rüstungspro- duktion massiv gestiegen. Das bedingt insbesondere auch, dass industrielle Produktionsstraßen ausgebaut und Anlagen erweitert werden müssen. Insbesondere bei Verteidigungsunternehmen mit langer Tradition können dabei auch Denkmäler und denkmalgeschützte Gebäude („Industriedenkmäler“) unter kurzfristigen Veränderungsdruck kommen. Die veränderte internationale Sicherheitslage kann daher auch am Denkmalschutzrecht nicht spurlos vorübergehen, sondern hat Auswirkungen auf dieses sowohl was die Prüfung der Denkmaleigenschaft von Objekten als auch was die Frage anbelangt, welche Erhaltung, Nutzung oder Änderung nötig oder zugelassen ist. Insbesondere sollten, soweit die Herstellung der Verteidigungsfähigkeit Deutschlands betroffen ist, auf den entsprechenden Firmengeländen oder konkret in Aussicht genommenen Erweiterungen keine neuen Denkmalprüfungen erfolgen und die Erhaltung von Industriedenkmälern nicht dazu führen, dass die Modernisierung, Umstellung oder Erweiterung von Produktionsstraßen für Verteidigungsgüter aktuellen Stands aufgrund denkmalschutzrechtlicher Vorgaben nicht wirtschaftlich umgesetzt werden kann. Das bedeutet nicht, dass die Belange des Denkmalschutzes in diesen Fällen stets zurückzutreten hätten. (…)
Landesplanung und Stiftungsrecht
In das Interesse der Landesplanung fallen nach Art. 6 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) dann auch die räumlichen Erfordernisse für die Test-, Erprobungs- und Produktionsstruktur der Bundeswehr sowie der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie.
Ferner erhalten die Vorschriften über die Bayerische Transformations- und Forschungsstiftung in der Entwurfsfassung Änderungen zugunsten der Verteidigungsforschung.
Disclaimer
Staufer Kirsch befassen sich bereits seit mehreren Jahren mit rechtlichen Strukturen und neuen Technologien an der Schnittstelle von Gefahrenabwehr, Gesundheits- und Sicherheitsverwaltung, insbesondere dort, wo staatliche Aufgaben durch private oder öffentlich-rechtlich organisierte Akteure wahrgenommen werden. Dazu zählen unter anderem rettungsdienstliche Strukturen, Zivil- und Katastrophenschutz, Krisenmanagement sowie Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren im sicherheitsrelevanten Bereich sowie die rechtliche Bewertung von Verteidigungs- und Sicherheitsfragen (Defence). Die Inhalte dienen der fachlichen Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.