Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zur Leitstellenumlage schärft den Begriff der „Inanspruchnahme“ der Kreisleitstelle und konkretisiert, wie Rettungsdienstträger ihre Leitstellenkosten rechtssicher und verursachungsgerecht auf die Träger von Rettungswachen umlegen können.

Leitstellenumlage im Rettungsdienst

Die Beteiligten stritten über die Leitstellenumlage für die Jahre 2013 bis 2015. Im Streitfall ging es um Umlagebescheide eines Kreises gegenüber einer kreisangehörigen Gemeinde mit einem Gesamtvolumen von rund 180.000 Euro. Während mehrere Städte ihren Notruf 112 und die Rufnummer des Krankentransportdienstes 19222 direkt auf die Kreisleitstelle aufgeschaltet hatten, wurden die Notrufe für die Klägerin auf die Rettungswache einer Nachbargemeinde geleitet, die gleichwohl der Leitstellenaufsicht und -kontrolle des Kreises unterlag.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. August 2025 – 13 A 151/21

Rechtsgrundlage der Umlage war § 14 Abs. 6 Satz 1 RettG NRW, der den Kreisen erlaubt, „anteilige Kosten für die Inanspruchnahme der Leitstellen“ auf die Träger von Rettungswachen umzulegen, sofern von den Benutzern keine Entgelte erhoben werden.

Die Kreise können die anteiligen Kosten für die Inanspruchnahme der Leitstellen auf die Träger von Rettungswachen nach § 6 Absatz 2 umlegen, sofern sie von den Benutzern keine Entgelte erheben. Die Träger von Rettungswachen nach § 6 Absatz 2 können die von ihnen an den Kreis zu zahlenden Beträge in entsprechender Anwendung des § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils geltenden Fassung aufbringen.

Ergänzt wurde dies durch eine Leitstellensatzung, die die Inanspruchnahme als „jede Beteiligung der Leitstelle bei einem Einsatz“ definiert und ein internes Kostenverteilungsregime normiert.

Begriff der Inanspruchnahme

Zentraler Angriffspunkt der Gemeinde war der Einwand, eine Inanspruchnahme liege nur vor, wenn der Notruf unmittelbar in der Leitstelle auflaufe und dort disponiert werde. Die bloße Überwachung und Kontrollfunktion der Leitstelle hinsichtlich von Einsätzen, die über eine fremde Rettungswache abgewickelt werden, genüge demgegenüber nicht, um eine Umlagepflicht auszulösen.

Das Oberverwaltungsgericht NRW bestätigt die erstinstanzliche Auffassung, dass bereits die Einsatzkontrolle der Leitstelle eine Inanspruchnahme darstellt, weil dies der Leitstelle die jederzeitige Lenkung und Steuerung des Einsatzgeschehens ermöglicht. Unter Rückgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch („Gebrauchmachen von etwas, was als Möglichkeit angeboten wird“) und auf die leitstellenbezogenen Aufgaben nach § 8 RettG NRW sei der Begriff funktional zu verstehen: Entscheidend ist die Einbindung in die rettungsdienstliche Steuerungskette, nicht der technische Auflaufpunkt des Notrufs.

Kostenverteilung: anteilige Kosten und Aufschaltungskosten

Besondere Bedeutung für die Verwaltungspraxis hat die klare Trennung zwischen allgemeinen Leitstellenkosten und speziellen Aufschaltungskosten. Der Kreis hat in seiner Kostenträgerrechnung zunächst jene Kosten herausgerechnet, die auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung unmittelbar von den aufgeschalteten Städten als „Aufschaltungskosten“ zu tragen sind. Die verbleibenden Leitstellenkosten wurden zu 65 % dem Rettungsdienst und zu 35 % dem Brand- und Katastrophenschutz zugeordnet; innerhalb des Rettungsdienstes erfolgte die Verteilung nach Einsatzanzahlen, indem durchschnittliche Kosten je Rettungsdiensteinsatz berechnet und mit den Einsatzzahlen im Gebiet der Klägerin multipliziert wurden.

Das Gericht betont, dass der gesetzliche Begriff „anteilige Kosten für die Inanspruchnahme“ eine verursachungsorientierte Verteilung verlangt, aber keinen bestimmten Schlüssel (z.B. Zeit- statt Einsatzmaßstab) vorgibt. Das Oberverwaltungsgericht sah die Wahl eines einsatzbezogenen Schlüssels als sachgerecht an, solange sie willkürfrei, konsistent und für die Gemeinden nachvollziehbar dokumentiert ist; die Klägerin habe hierzu im Zulassungsverfahren keine schlüssigen Gegenargumente entwickelt.

Implikationen für die Verwaltungspraxis

Die Entscheidung bestätigt den Rettungsdienstträgern einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der Konzeption von Leitstellensatzungen und Umlageschlüsseln, verlangt aber eine klare dogmatische Anbindung an die gesetzliche Grundlage im Rettungsgesetz NRW. Sie fordert eine saubere Trennung der Kostenarten. Für Gemeinden wird deutlich, dass eine Umlagepflicht nicht mit dem Hinweis auf fehlende unmittelbare Notrufaufschaltung abgewehrt werden kann, solange die Leitstelle faktisch eine Lenkungs- und Kontrollfunktion auch für „fremd“ disponierte Einsätze wahrnimmt.

Für die verwaltungsinterne Beratung bedeutet dies, dass Satzungen und öffentlich-rechtliche Vereinbarungen systematisch aufeinander abgestimmt und ihre Kostenlogik gut dokumentiert sein müssen, um prozessfest zu sein. Zugleich schärft der Beschluss das Bewusstsein dafür, dass prozessuale Angriffe auf Umlageentscheidungen eine präzise, norm- und tatsachenbezogene Argumentation erfordern, wenn der hohe Zulassungsmaßstab der VwGO überwunden werden soll.

Anmerkungen zur Berufungszulassung

Instruktiv ist auch der prozessuale Teil der Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn tragende Rechtssätze oder wesentliche Tatsachenfeststellungen mit substantiellen Gegenargumenten angegriffen werden; die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder pauschale Kritik genügt nicht.

Das Oberverwaltungsgericht NRW knüpft dazu an die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und eigener Senate zur Berufungszulassung an und verlangt eine konkrete Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Im konkreten Fall fehlte es sowohl zur Auslegung der „Inanspruchnahme“ als auch zur Kostenverteilung an einer inhaltlich tragfähigen Gegenargumentation, sodass der Zulassungsantrag abgelehnt und die Kosten des Zulassungsverfahrens der Klägerin auferlegt wurden.

Diese konkrete Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen sollte daher wohl überlegt und ausgebearbeitet sein, um die Zulassung der Berufung nicht zu gefährden.

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